— 149 —
—
hafen befördert (z. B. von Rußland über Thorn und Danzig nach Lübeck), dann ist neben dem Zoll-
begleitpapier ein Anmeldeschein nach Muster der Anlage 5 abzugeben.
Wird eine Ware unter Zollüberwachung aus dem Freihafen Hamburg land= oder flußwärts nach
einem Zollgebietshafen gesandt, um von diesem aus über See ohne zollamtliche Begleitpapiere nach
einem anderen Zollgebietshafen befördert zu werden (z. B. von Hamburg über Kiel nach Stettin), so
ist von dem Absender oder Versender neben dem Zollbegleitpapiere für die Beförderung auf dem
Land= oder Wasserwege ein Anmeldeschein nach Muster der Anlage 5 auszustellen, sofern die Ware
durch den Freihafen Hamburg ohne landfeste Lagerung durchgegangen ist und vor der Versendung
dorthin weder auf einer Niederlage noch in einem Freibezirk oder einem anderen Zollausschlusse sich
befunden hat; ein Anmeldeschein nach Muster der Anlage 7 aber ist beizufügen, wenn die Ware von
einem landfesten Lager des Freihafens Hamburg kommt oder im Falle der unmittelbaren Durchfuhr
durch den Freihafen vor der Versendung dorthin auf einer Niederlage, in einem Freibezirk oder einem
anderen Zollausschlusse gewesen ist.
Der Anmeldeschein nach Muster der Anlage 5 hat ebenso wie der Anmeldeschein nach Muster
der Anlage 7 die Waren bis zum Wiedereingang in den deutschen Bestimmungshafen zu begleiten.
In dem Ladungspapiere (Manifest) für die Beförderung über See ist das Herkunftsland auf Grund
des Anmeldescheins anzugeben.
D. Veredelungsverkehr.
§ 30.
(1) Wenn Waren zur Veredelung, d. i. zur Be= oder Verarbeitung, Vervollkommnung oder
Ausbesserung, eingeführt werden (§ 115 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes), so ist in der Zollanmeldung
von dem Anmeldepflichtigen (Veredeler) eine Erklärung abzugeben, ob die Veredelung für inländische
oder ausländische Rechnung erfolgen soll. x
(2) Eine für inländische Rechnung stattfindende Veredelung wird angenommen, wenn die
Ware nach bewirkter Veredelung zur freien Verfügung eines Inländers steht, eine für ausländische
Rechnung stattfindende Veredelung dagegen, wenn die weitere Verfügung über die veredelte Ware
einem Ausländer zusteht. Es liegt sonach eine Veredelung für inländische Rechnung vor, wenn ein
im Zollgebiet oder in einem Zollausschluß ansässiger Empfänger die zur Veredelung eingehende Ware
auf seine Kosten erworben hat, d. h. das Eigentumsrecht an der Ware besitzt, eine Veredelung für
ausländische Rechnung dagegen, wenn dem im Auslande befindlichen Auftraggeber die zur Veredelung
eingeführte Ware eigentümlich gehört.
(3) Aufträge von ausländischen Zweiggeschäften inländischer Gesellschaften werden wie Auf-
träge von Ausländern behandelt. Deutsche Staatsangehörige, welche im Auslande wohnen oder sich
dort aufhalten, sind bezüglich der Behandlung des Veredelungsverkehrs den Ausländern gleichzuachten.
Ausländer, welche im Zollgebiet oder in einem Zollausschlusse wohnen oder dort eine Niederlassung
haben, sind wie Inländer zu behandeln.
(4) Bei der Anmeldung zur Ausfuhr nach bewirkter Veredelung ist vom Anmeldepflichtigen
eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Veredelung für in= oder ausländische Rechnung stattgehabt
hat und welche Mengen von inländischen Stoffen behufs Herstellung wesentlicher Bestandteile der
Waren mitverwendet worden sind, wobei Abschätzung genügt.
(5) Die Anmeldung von Waren zur Veredelung im Ausland (5 115 Abs. 2 des Vereins zoll-
gesetzes) erfolgt durch Ubergabe der Zollabfertigungspapiere.
(6) Beim Wiedereingange der im Auslande veredelten Ware ist in der Zollanmeldung anzu-
geben, ob und in welcher Menge ausländische Stoffe zur Veredelung Mitverwendung gefunden haben.
(7) Waren, die zur handwerksmäßigen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Ausbesserung
im kleinen Grenzverkehr ein= oder ausgeführt werden, sind in die statistischen Nachweisungen nicht
aufzunehmen.
E. Vormerkverkehr.
31.
Waren, die zum vorübergehenden Gebrauche, zur Ansicht, zur Ausstellung, zum ungewissen
Verkaufe, zum Meß- und Marktverkehr ein= oder ausgeführt werden (§§8 112 bis 114 des Vereins-
Anlag 7