Erlänterungen.
1) In einer jeden Ouerspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden.
:) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen Beschaffenheit erzeugt
oder hergestellt ist, in welcher sie zur Einfuhr in das deutsche Zollgebiet oder in einen Zollausschluß gelangt. Ist
dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt, und falls
auch dieses Land nicht bekannt ist, dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendang der Ware mit der Bestimmung
nach dem deutschen Zollgebiet oder nach einem Zollausschluß erfolgt ist. Dabei bleiben die Länder, durch welche
die Ware auf der Beförderung, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung (Umspedition), durchgeführt wurde,
außer Betracht. Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, für dessen Verbrauch die Ware bestimmt
ist. Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, das als Endziel der Sendung bekannt ist. —
Die Zollausschlüsse Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden und Geestemünde sowie die Freibezirke Brake, Altona,
Stettin und Neufahrwasser dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Der
Freihafen Hamburg ist als Herkunftsland nur dann anzugeben, wenn die von dort eingegangenen Waren daselbst
erzeugt oder be= oder verarbeitet wurden, als Bestimmungsland nur dann, wenn die dahin ausgehenden Waren
daselbst verbraucht oder be= oder verarbeitet werden sollen, oder zur Zeit der Ausfuhr in den Freihafen eine Be-
stimmung über die Weiterversendung der Waren noch nicht getroffen ist. Beim Eingang über den Freihafen Ham-
burg ist anzugeben, ob die ausländische Ware dort gelagert hat oder unmittelbar durchgegangen ist: in letzterem
Falle ist anzumelden, ob sie vor der Versendung dorthin in einer Niederlage, auf einem fortlaufenden Konto, in
einem Freibezirk oder einem anderen Zollausschlusse sich befunden hat oder ob sie aus dem Ausland und zwar aus
welchem Lande unmittelbar kommt. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nord-
amerika, Westindien, sind unzulässig. .-
:) Die Waren sind mit ihren handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennungen anzugeben. Ist eine genaue
Bezeichnung ohne Umständlichkeiten nicht möglich, so genügt eine allgemeine Bezeichnung der Warengattung
mindestens nach den Abschnitten und Unterabschnitten des Zolltarifs. Die statistischen Nummern werden von dem
Aussteller des Anmeldescheins eingetragen. Ist dieser dazu nicht imstande, dann geschieht die Angabe durch die
Anmeldestelle.
) Übereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts- und Bestimmungslandes mit dem Absendungs= und
Bestimmungsorte des Frachtbriefs ist nicht erforderlich.
) Wenn ein Vordruck nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waren anzumelden, so können
ihm weitere Vordrucke angeheftet werden. Sämtliche Vordrucke werden alsdann als ein Anmeldeschein angesehen,
und die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesamtmengen zu berechnen.
69) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen
Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden.
) Die statistische Gebühr beträgt:
1. bei Waren, die ganz oder teilweise verpackt sind, für je 5öbooee ggn 5 Ppfennig,
2. bei Waren, die unverpackt sind, für je 1000 ft 5 i
8. bei Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Zement,
Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Verspinnen und anderen, vom Bundesrate zu bezeichnenden
Massengütern in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, verpackt oder unverpackt, für je 10000r 10
4. Bei Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen für je fünf Stück b "
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird eine Gebühr
nicht erhoben.
Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung.
*) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. (§5 10 des
Gesetzes vom 7. Februar 1906 [Reichs-Gesetzbl. S. 1091.)
1) Nach bewirkter Durchfuhr wird der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der letzten Anmeldestelle dem
Warenführer bar zurückerstattet. Als letzte Anmeldestelle ist diejenige anzusehen, bei der die Schlußabfertigung und
die Anschreibung der Ware unter Einziehung des Anmeldescheins vorgenommen wird.
Der Betrag der zu diesem Anmeldeschein entwerteten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt.
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