Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Erlänterungen. 
1) In einer jeden Ouerspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden. 
:) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen Beschaffenheit erzeugt 
oder hergestellt ist, in welcher sie zur Einfuhr in das deutsche Zollgebiet oder in einen Zollausschluß gelangt. Ist 
dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt, und falls 
auch dieses Land nicht bekannt ist, dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendang der Ware mit der Bestimmung 
nach dem deutschen Zollgebiet oder nach einem Zollausschluß erfolgt ist. Dabei bleiben die Länder, durch welche 
die Ware auf der Beförderung, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung (Umspedition), durchgeführt wurde, 
außer Betracht. Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, für dessen Verbrauch die Ware bestimmt 
ist. Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, das als Endziel der Sendung bekannt ist. — 
Die Zollausschlüsse Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden und Geestemünde sowie die Freibezirke Brake, Altona, 
Stettin und Neufahrwasser dürfen als Herkunfts= oder Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Der 
Freihafen Hamburg ist als Herkunftsland nur dann anzugeben, wenn die von dort eingegangenen Waren daselbst 
erzeugt oder be= oder verarbeitet wurden, als Bestimmungsland nur dann, wenn die dahin ausgehenden Waren 
daselbst verbraucht oder be= oder verarbeitet werden sollen, oder zur Zeit der Ausfuhr in den Freihafen eine Be- 
stimmung über die Weiterversendung der Waren noch nicht getroffen ist. Beim Eingang über den Freihafen Ham- 
burg ist anzugeben, ob die ausländische Ware dort gelagert hat oder unmittelbar durchgegangen ist: in letzterem 
Falle ist anzumelden, ob sie vor der Versendung dorthin in einer Niederlage, auf einem fortlaufenden Konto, in 
einem Freibezirk oder einem anderen Zollausschlusse sich befunden hat oder ob sie aus dem Ausland und zwar aus 
welchem Lande unmittelbar kommt. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nord- 
amerika, Westindien, sind unzulässig. .- 
:) Die Waren sind mit ihren handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennungen anzugeben. Ist eine genaue 
Bezeichnung ohne Umständlichkeiten nicht möglich, so genügt eine allgemeine Bezeichnung der Warengattung 
mindestens nach den Abschnitten und Unterabschnitten des Zolltarifs. Die statistischen Nummern werden von dem 
Aussteller des Anmeldescheins eingetragen. Ist dieser dazu nicht imstande, dann geschieht die Angabe durch die 
Anmeldestelle. 
) Übereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts- und Bestimmungslandes mit dem Absendungs= und 
Bestimmungsorte des Frachtbriefs ist nicht erforderlich. 
) Wenn ein Vordruck nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waren anzumelden, so können 
ihm weitere Vordrucke angeheftet werden. Sämtliche Vordrucke werden alsdann als ein Anmeldeschein angesehen, 
und die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesamtmengen zu berechnen. 
69) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
) Die statistische Gebühr beträgt: 
1. bei Waren, die ganz oder teilweise verpackt sind, für je 5öbooee ggn 5 Ppfennig, 
2. bei Waren, die unverpackt sind, für je 1000 ft 5 i 
8. bei Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Zement, 
Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Verspinnen und anderen, vom Bundesrate zu bezeichnenden 
Massengütern in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, verpackt oder unverpackt, für je 10000r 10 
4. Bei Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen für je fünf Stück b " 
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. 
*) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. (§5 10 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1906 [Reichs-Gesetzbl. S. 1091.) 
1) Nach bewirkter Durchfuhr wird der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der letzten Anmeldestelle dem 
Warenführer bar zurückerstattet. Als letzte Anmeldestelle ist diejenige anzusehen, bei der die Schlußabfertigung und 
die Anschreibung der Ware unter Einziehung des Anmeldescheins vorgenommen wird. 
  
Der Betrag der zu diesem Anmeldeschein entwerteten Stempelmarken ist mir zurückgezahlt. 
, den len 190
	        
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