Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Anlage 7. 
Statistik des Warenverkehrs., ν 
Anmeldeschein für Versendungen von unverzollten ausländischen Waren vom 
deutschen Zollgebiet oder von einem Zollausschlusse (vom Freihafen Hamburg 
nur für gelagerte Waren land= oder flußwärts)") durch das Ausland nach 
einem dieser Gebiete auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere. 
Bezeichnung des Auslandes, durch das die Ware gesandt wird: 
iederlande und die See. 
  
  
  
  
  
Zahl und Art Land der Nummer Menge der Waren. 
der Herkunft. aus ½ 
Vaockit àd dem die Waren ta- .. « 
Lustgng RIEM- auiNiedekstistiichm Gattung der Waren. Gewicht. Ander— 
½r I L lagen usw. Waren- (Die Angabe iter 
Narke und Nummer gebracht verzeich- des Rohgewichs weiter 
der Packstücke. worden sind. Kisses.) ’rn Maßstab. 
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» I 
NJSETTEIZHJXZJWB-«s«s8«810.« roher Kasse 1513 — 
20 Fũsser KIs20] Noruegen 116 gesaltene Herine —20 Fap 
Ver. Staaten 
10 Ballen H 110 von Ameriæka] 254 rohe Baumitolle 20 — 
........................ 
* 
  
  
  
  
  
(Naum zum Aufkleben der Stempelmarken für die statistische Geblühr.) Erläuterungen 
½5P) Dleser Bordruck wird beim Versand von Waren aus dem Freihafen Hamburg land- 
oder flußwärts angewendet, wenn die Waren von einem landfesten Lager kommen oder 
im Falle der Durchfuhr durch den Freihafen vor der Bersendung dorthin auf einer 
Kiederlage, in einem Freibezirk oder einem anderen Zollausschlusse sich befunden haben. 
r (Siebe Aniage 5.) 
In einer jeden Luerspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden. 
2) Diese Spalte wird von dem Aussteller des Unmeldescheins ausgefüllt. Ist dieser daiu 
nicht imstande, dann geschteht die Ausjullung durch die Anmeldestelle. 
1) Die Unterschrift des Auestellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und 
kann durch einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) 
des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
4) Die statisussche Gebuhr beträgt: 
1. bei Waren, die ganz oder teilweise verpackt sind, für je 500 kg 5 Pennig, 
2. bei Waren, die unvervackt sind, für je 1000 kxr s5 Pfennig, 
3. bei Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln. Erzen. Steinen, Salz, Noheisen, 
Zement, Düngungemitteln. Rohstoffen zum Bersuimnen und anderen, vom Bundes- 
rate zu bezeichnenden Massengutern in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, ver- 
vackt oder unverpackt, für je 10 000 kx 10 Ufennig, 
14. bei ferden, Maultieren, Eseln, Nindvieh. Schweinen, Schafen und Ziegen für je 
fünf Stück 5 Ufennig. 
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. 
Die Ungaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik 
benutzt werden. (8 10 des Gesetzes vom 7. Februar 1906 (Neichs-Gesetzbl. S. 1091.) 
Nach dewirkter Durchfuhr wird der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der 
letzten Anmeldestelle dem Warenführer bar zurückerstattet. Als leyte Anmeldestelle ist 
diejenige anzusehen, dei der vie(#chlußabfétützung und Einziehung des Anmeldeschein 
der Ware vorgenommen wird. 
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