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B. Vienstvorschriften
zum
Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande,
vom 7. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 109).
I. Anmeldestellen.
*
Anmeldestellen sind:
1. die Zollämter im Grenzbezirke sowie die außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) ge-
legenen Zollstellen für bestimmte Verkehrsarten,
die im Grenzbezirke für statistische Erhebungen besonders errichteten Anmeldeposten,
die von den obersten Landesfinanzbehörden für die Erhebung des Warenverkehrs in den
Zollausschlüssen bestimmten Anmeldestellen,
die von den obersten Landesfinanzbehörden errichteten Anmeldeposten für die Erhebung
der von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen und an das
Land gebrachten Fische, Robben, Wal= und anderen Seetiere sowie der davon gewonnenen
Erzeugnisse,
. die Zoll- und Steuerstellen im Innern, bei denen nach Maßgabe der Zollgesetze Waren
für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr behandelt werden.
* 2.
(1) Die Anmeldestellen werden unterschieden in:
1. Anmeldeposten,
2. Anmeldeämter.
(2) Die Anmeldeposten sind im Grenzbezirk oder außerhalb desselben nach Bedürfnis lediglich
für statistische Erhebungen errichtete Stellen oder mit statistischen Erhebungen besonders betraute
Gemeindebehörden, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet. Die im § 1 Ziffer 4 erwähnten
Anmeldeposten können ausnahmsweise auch am Sitze eines Zollamts errichtet werden.
(3) Die Anmeldeämter sind die Zollämter im Grenzbezirke, die außerhalb der Zollgrenze (im
Auslande) gelegenen Zollämter, die Zoll= und Steuerämter im Innern und die für die Erhebung des
Warenverkehrs in den Zollausschlüssen bestimmten Anmeldestellen.
— co—
1. Anmeldeposten.
a) Anmeldeposten (mit Ausnahme der im § 1 ziffer 4 genannten).
* 3.
Jedem Anmeldeposten wird eine bestimmte Strecke der gollgebietsgrenze zugeteilt, für die er
unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen die den
Anmeldestellen obliegenden Geschäfte wahrzunehmen hat.
84.
(1) Die Anmeldeposten haben darauf zu achten, daß ihnen alle Waren, bei deren Beförderung
die Zollgebietsgrenze innerhalb der ihnen zugeteilten Grenzstrecke überschritten wird, soweit Ausnahmen
nicht besonders zugelassen sind, vorschriftsmäßig angemeldet werden.
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