Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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hierdurch,  zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  5.  1  des  durch  Unser  Patent

vom  15.  Juli  1846  erlassenen  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  im  Inlande

erzeugten  Rübenzuckers  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1846,  Seite  118)  und  mit

im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wegen  der  für  den

noch  übrigen  Theil  der  Periode  vom  1.  September  1847  bis  dahin  1850  in  Anwendung

  zu  bringenden  Zoll=  und  Steuer-Sätze  vom  Zucker  und  Sirop,  wie  folgt:
1.

Die  dermaligen  Eingangs-Zollsätze  vom  auslandischen  Zucker  und  Sirop,
wie  solche  durch  das  Gesetz  vom  28.  Juni  1844  (Regierungs-Blatt  v.  J.
1844,  S.  109)  bestimmt  sind,  werden  unverändert  beibehalten.

2.

Die  Steuer  von  dem  aus  Ruͤben  erzeugten  Rohzucker  soll  Zwei  Thaler
fuͤr  den  Zollzentner  Rohzucker  betragen  und  von  den  zur  Zuckerbereitung  bestimmten
  Ruͤben  mit  drei  Silbergroschen  von  jedem  Zollzentner  roher  Ruͤben
erhoben  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  in  dem  ganzen  Umpfange
des  Großherzogthumes  Guͤltigkeit  haben  soll  und  an  die  Stelle  des  Gesetzes
vom  25.  Juni  1847  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1847,  Seite  155)  tritt,  höchsteigenhandig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsfegel  bedrucken
  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Juni  1848.

O  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Gesetz
über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  vom
Zucker  und  Sirop  für  den  Zeitraum
vom  1.  September  1848  bis  dahin
1850.