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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
Reichsamte des Innern.
IJu betiehen durch alle Postanstalten und ZSuchhandlungen.
XXXIV. Jahrgang. Berlin, Montag, den 26. Februar 1906. Nr. 11.
Inhalt: Bersicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes zu Gunsten von
die Außerkraftsetzung von Bestimmungen des Gewerbe- Angehörigen des Königreichs Belgien Eeite 239
Versicheruu ugswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Außerkraftsetzung von Bestimmungen des Gewerbe= und des Bau-
Unfallversicherungsgesetzes zu Gunsten von Angehörigen des Königreichs Belgien.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Februar 1906 beschlossen:
1. Die Bestimmungen im § 94 Ziffer 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und § 37
Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes über das Ruhen der Rente von Ausländern,
welche nicht im Inland ihren gewohnlichen Aufenthalt haben, finden auf die Angehörigen
des Königreichs Belgien keine Anwendung, auch wenn die Rentenberechtigten nicht in den
zufolge des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1900 als Grenzgebiet im Sinne dieser
Gesetzesbestimmungen geltenden Bezirken des Königreichs Belgien ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt haben. (Vgl. Bekanntmachung vom 16. Oktober 1900, Zentralblatt S. 510.)
Das Rentenbezugsrecht ist aber davon abhängig, daß der Rentenberechtigte, solange
er sich nicht im Inland oder in einem zufolge Bundesratsbeschluß als Grenzgebiet im Sinne
dieser Gesetzesbestimmungen geltenden ausländischen Bezirk aufhält, die vom Reichs-Ver-
sicherungsamt auf Grund des § 94 Ziffer 3 des Gewerbe-lUnfallversicherungsgesetzes für
Inländer erlassenen oder noch zu erlassenden Vorschriften befolgt. Dabei gilt für diese
Rentenberechtigten als Tag des Inkrafttretens der Vorschriften des Reichs-Versicherungs-
amts vom 5. Juli 1901 der Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.