Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

3. Absertigung. 
V. Besondere 
Dorschriften 
für die helgo- 
ländische 
Fischerei. 
VI. Erleichte- 
rungen. 
1. Küftenfischerei 
und Krabbenfang. 
2. Frischfischfang. 
VII. Strafen. 
1. Orduungs- 
strafen. 
2. Bertrags 
strasen. 
VIII. Folgen 
unrichtiger 
Erklärungen. 
— 260 — 
* 14. 
Die Eingangszollstelle kann sich bei Abfertigung des Schiffes und der Ladung durch 
Vernehmung der Mannschaft oder in anderer Weise von der Richtigkeit der Eingangsanmeldung, 
des Schiffstagebuchs und der vorgklegten Erklärungen Uberzeugung verschaffen. 
Ergeben sich bei der A fertigung keine Bedenken, so sind die Fangergebnisse und die 
davon gewonnenen Erzeugnisse zollfrei abzulassen. Leere Umschließungen und Vorräte an Salz, 
Essig, Ol usw. bleiben zollfrei, wenn sie aus dem freien Verkehre des deutschen Zollgebiets 
stammen und hinsichtlich der Vorräte sich keine Bedenken ergeben, daß der Vorschrift des § 7 
zuwidergehandelt worden ist. 915 
Für den Fang und die Einfuhr von Hummern und Austern von der Insel Helgoland 
aus, so lange diese dem deutschen Zollgebiete nicht angeschlossen ist, kann die Königlich Preußische 
Regierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler besondere Anordnungen treffen. Diese sind 
vom Reichskanzler im Zentralblatte für das Deutsche Reich zu verbfentlichen. 
8 16. 
Für Schiffe, mit denen nur Küstenfischerei oder der Fang von Krabben (Garnelen, 
Granaten) betrieben wird, kann die oberste Landes-Finanzbehörde Erleichterungen don den Vor- 
schriften der §§ 2 bis 14 zulassen. 
— SI. 
Auf Schiffe, mit denen nur Frischfischfang betrieben wird, finden die Vorschriften der 
§§ 2 bis 14 keine Anwendung. Werden mit solchen Schiffen Schal= und Krustentiere in frischem 
Zustand oder nur abgekocht eingeführt, die gelegentlich des Frischfischtanges mit erbeutet worden 
sind, so werden diese Seetiere zollfrei abgelassen, wenn die Schiffe für den Frischfischfang völlig 
ausgerüstet sind und von dem Shrffsführer und auf Erfordern der Zollstelle auch von dem im 
Range ihm zunächst stehenden Manne der Besatzung auf der Eingangsanmeldung versichert wird, 
„daß die Schal= und Krustentiere ausschließlich von dem eigenen Fange des von ihm 
geführten, nach Namen und Heimathafen zu bezeichnenden Schiffes herrühren und nicht 
in fremdländischen Küstengewässern gefangen sind“. 
Die vorstehenden Erleichterungen finden auch dann Anwendung, wenn außer frischen 
Ricchen usw. von eigenen Fangergebnissen herrührende Fischlebern (roh oder angesalzen) und rohe 
ischeier (Rogen) eingeführt werden. 6 · 
§1. · 
Zuwiderhandungen gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 14 und 17 oder gegen die auf 
Grund des § 15 erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften werden, sofern nicht 
nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 14 des 
Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 „I4. geahndet. 
§ 19. 
Gegen den Inhaber einer im Auslande gelegenen Anstalt zur Zubereitung oder Ver- 
arbeitung der Fangergebnisse (§ 9) als solchen kann von der Direktivbehörde für jeden Einzelfall, 
in welchem als nachgewiesen erachtet wird, daß einer der von ihm übernommenen Verpflichtungen, 
zuwidergehandelt worden ist, unbeschadet des daneben etwa einzuleitenden Strafverfahrens eine 
Vertragsstrafe von 100 bis 1000 JN“. festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. 
8 20. 
Die Eingangszollstelle kann Erklärungen von Personen, die eine der in den 88 8, 10 
11, 13 und 17 vorgeschriebenen Erklärungen nachweislich unrichtig abgegeben haben, zurückweisen.
	        
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