Erläuterungen
8 2110 r 215. 2094 nebst Noten.
*2111 16) vgl. D nebst Note („Surrogation“).
17 100, 2130 ff.
§2112 18) Verfügen, vgl. Anhang 1 zu § 104 unter I. 7.
15 l. Aasgens 1 zu § 2100 unter IV. — Die als „Vorerbin“ ngeseete
Witwe des Erblassers kann Lohne Einwilligung“ der Nacherben und „ohne
Genehmigung“ des Varmundlchnstagfrichs (für die Nacherben) ein zum Nachlasse
gehöriges Handelsgeschäft fortführen und sich als Inhaberin
der Firma in das Handelsregister eintragen lassen (§ 22 ..
8 2113 20) vgl. § 2135 und Anhang 1 zu § 104 unter I. 7, wonach der „Abschluß“
eines Grundstücks-Miet= oder Pachtvertrags noch nicht eine „Verfügung!
über das Grundstück enthält. — Bei der Eintragung eines Vorerben
m Grundbuche (sei es als Eigentümer eines zur Grunsn. örenden Grundstücks
oder als Gläubiger einer daz hörenden Hyp oder Grundschuld
usw.) muß zugleich das Recht des gacherben eingetragen werden und, soweit
der Vorerbe von den Be ronkungen seines Verfügungsrechts befreit ist
(§§ 2136, 2137), auch die Befreiung. § 52 GB0.
9 au rgr z. B. Dienstbarkeit, Reallast. Üüber Hypothek, Grundschuld vgl.
*7 „Befreiung“ des Vorerben von den Beschränkungen des § 21183 Abs. 1
ist zulässig (§ 2136). — Über andere Erbschaftsgegenstände als „Grundstücke"
und „Rechte an Grundstücken“, also über bewegliche Sachen orderungen,
Patent-, Urheberrechte usw., kann der Vorerbe — ausgenommen
in Vn Fallen § 2113 Abs. 2 —frei verfügen. — pgl. 8 2120.
28 I. Note 22.
* Note 12 zu § 814. — Selbstverständlich kann der „Vorerbe“
nicht über irgend einen Erbscha sgegenstand durch Testament oder
Erbvertrag verfügen. — Beire ung“ von den Beschränkungen des § 2113
Abs. 2 ist nicht zulässig. vgl. 8 2136.
26 r*Wl Note 69 zu s
26) „Einwilligung“
Abtretungserklärung des Vorerben in
Note 13 zu § 873).
I) vgl. Note 18.
28) Von den Beschränkungen des § 2114 kann der Vorerbe „befreit“
werden. § 2136.
*2115 20) Durch § 2115 wird den Nacherben gegen die Gläubiger des Vorerben
ein sehr weitgebender Schutz Weähtrt. s find danach Zwangsvollstreckungen
Arrestvo iehungen und Verfügungen des Verwalters im Konkurse
über #n berm' en — 1n nmonn der Vorerbe
„freim * ber den Er sgegenstand rechtswirksam verfügen
konnte. Es find als z. B. auch unwirksam: luann rechte der zur —sr
gehörigen „beweglichen“ Sachen und „Forderungen“, obgleich über diese der
„Vorerbe“ frei verfügen kann (vgl. Note 22). 773 3O. bestimmt: „Ein
Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der
#wanz'vollltreckun veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung
r
dem
8 2114 Nacherben zur lischungfähigen Quittung oder
in der 29
orm des 8 29 GBO. (vgl.
berweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB.
Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach § 771
Widerspruch erheben“ * sogen. Intervention= blage. nlich
§ 123 KO. vgl. andererseits 8 326 3PO. in Anhang 1 zu § 2100 unter IV.
— „Befreiung“ von 8 2115 ist nicht zulässig (8 2136).
z0) Die Zwangsvollstreckung usw. für die „Nachlaßgläubiger“, insbesondere
die Gläubiger des Erblssers (vol. Note 2 zu § 1967), unterliegt selbstverständlich
nicht dem § 2115. Dieser handelt nur von den „eigenen“
Gläubigern des „Vorerben“.
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