Erläuterungen
31) z. B. eine mit Zustimmung des „Nacherben“ bestellte othek
an einem arzeerun u ¾ ache te vopothe
32 oten zu § 1081. „Befreiung“ ist zulässig (8 2136).
28) vgl. § 1393. „Befreiung“ ist zulässig (§ 2130).
84) vgl. 8 1816. „ reinnge ist zulässig (§ 2136).
35) pvgl. 1807, 1808. „ eiung“ ist zulässig (§ 2136).
86) pgl. 2113, 2114, 2116 Abs. 2, 2117, 2118.
so a) Befreiung“ von dieser Vorschrift ist nicht zulässig (8§ 2136).
27) vgl. e 62 zu § 2001 (Formular).
28) pgl. Note 64 zu § 2002 (Zuständigkeit).
(Fortsetzung von Seite 642)
Varttenberischen kommunalen Körperschaft ausgestellt und entweder
seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmlssigen Tilgung unterliegen, zur
4nulegung von Mündelgeld geeignet.
huldverschreibungen oder Pfandbriefe württembergischer
Kreditanstalten können von dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes an
bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetsbuchs durch das JustizMinisterium
nach Anhörung des Oberlandesgerichts als zur Anle von Mündelgeld geeignet
erklärt werden. Die Zurücknahme der Zulassung bleibt dem Justiz-Ministerinum nach
Anhörung des Oberlandesgerichts vorbehalten.
Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträigen.
Art. 79. Die besondere amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge
erfolgt bei dben Amtsgerichten und Bezirksnotaren, und wenn sie vor
einem Amtsgericht oder Besirksnotar errichtet sind, bei diesem Amtsgericht oder
Bezirksnotar. Ist die Urkunde vor einem Notar, welcher nicht Bezirksnotar ist, auf-·enommen,
so ist sie dem Bezirksnotar des Wohnsitses des ersteren Notars oder auf
ntrag dem vorgesetzten Amtsgericht sur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Ein
nach 2249, 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetsbuchs vor einem Gemeindevorstoher
errichtetes Testament ist von diesom dem Bezirksnotar oder auf
Antrah, dem ihm vorgesetsten Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.
or Erblasser kann jederseit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht
oder bei einem anderen Besirksnotar, oder die Verwahrung bei einem Amtsgericht
anstatt des Bezirksnotars und umgekehrt verlangen.
Die von den Amtsgerichten zu verwahrenden Testamente und Erbverträge werden
in die Hinterlegungskassen (Art. 143) ausgenommen.
Art. S0. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag soit mehr als vierundfünfzig
Jahren in amtlicher Verwahrung. so ist von dem Amtsgerichbe mit der
Eröffnung vorzugehon, sofern nicht bekannt ist, dass der Erblasser noch lebt. Die
Vorschriften der 85 2260 bis 2262 des Burgerlichen Gesetzbuchs finden entaprechende
Anwendung.
Vereine.
Art. 188. Die Entsiehung der Rechtsfähigkeit gegenüber einem Vereine
nach Massgabe der 88 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Erhebung des
Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins oder von Satsungslnderungen
eines Vereins in das Vereinsregister gemiäss den 88 61 Abs. 2 und 71 desselben Gesetzes
steht der Kreisregierung zu, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Gegen die
Verfügung der Kreisregierung ist Beschwerde an das Ministerinm des Innern und
gegon dessen Entscheldung Reohtsbeschwerde an den Verwultungsgerichtshot
nach Massgabe des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Deszember
1876, Reg.-Blatt S. 485, Sulkssig.
Die Beschwerde segen die Verfügung der Kreisregierung ist bei Verlust des
Beschwerderechte binnen der Frist von einem Monat, von der Zustellung der
angefochtenen Verfucgung besiehungsweise von der Mitteilung des Einspruchs (8 62
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an gerechnet, bei der Kreisregierung oder bei dem
Ministerium des Innern schriftlich ansubringen. »
Art. 137. Bei Vereinen, deren Rechtsfkhigkeit auf stastlicher Verleihung
beruht, ist die Einsicht der Vereinssatzung von dem zustindigen Ministerium Jedem
zu gestatten.
Abgabe von Willenserklkrungen gegenuber juristlschen Personen.
Art. 139. Ist eine Willenserkllrung gegenüber einer juristischen
Person des öffentlichen Rechbts cbaugeben, welche in dieser Angelegenheit durch
ein Kollogium vertroten wird, so genügt die Abgabe gegenüber dem Vorsitzenden
des Kollegiums. Gleiches gilt von der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einer
unter § 86 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallendon Stiftung.
(Fortsetzung folgt Seite 648)
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