Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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6. Allgemeine Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei der 
Verzollung von Pferden. 
1. Die Verzollung von Pferden findet bei den von den obersten Landesfinanzbehörden dazu 
ermächtigten Zollstellen an bestimmten Tagen statt, welche von den Zolldirektivbehörden im Einvernehmen 
mit der von der Landesregierung hierzu bestimmten Verwaltungsbehörde sestgesetzt werden. Dabei können 
im Falle der Verzollung an der Grenze für die Einfuhr auf der Eisenbahn bestimmte Züge, für die 
übrige Einfuhr aber begrenzte Abfertigungsstunden vorgeschrieben werden. 
Ausnahmsweise kann auf Antrag für einzelne Fälle von den Direktivbehörden im Einvernehmen 
mit der zuständigen Regierungsbehörde auch die Verzollung von Pferden zu anderen als den festgesetzten 
Zeiten oder bei anderen Zollstellen gestattet werden. 
Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem Einbringer zu tragen. 
2. Der Einbringer hat in der Eingangsanmeldung entweder den Wert der Pferde oder die- 
jenigen Wertgrenzen der Tarifnummer 100 anzugeben, innerhalb welcher dieser Wert liegt. Beansprucht 
er die Ablassung der Pferde zu dem Zollsatze des Absatz 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 100, so hat 
er außerdem in der Eingangsanmeldung die Größe der Tiere nach dem Stockmaße anzugeben. 
3. Sofern der angemeldete Wert die höchste Wertgrenze nicht überschreitet oder die Be- 
stimmungen unter der nachstehenden Ziffer 8 nicht Anwendung finden, ist bei der Zollstelle behufs Fest- 
setzung der Zollgefälle stets eine Wertabschätzung der Pferde durch einen Oberbeamten der Zollverwaltung 
in Gemeinschaft mit einem beamteten Tierarzt oder mit einem anderen Sachverständigen vorzunehmen, 
welcher von der zuständigen Regierungsbehörde ernannt und verpflichtet wird. 
Ist die Zollstelle mit einem Oberbeamten nicht besetzt, so ist der Bezirksoberkontrolleur oder ein 
anderer von der Direktivbehörde zu bezeichnender geeigneter Beamter heranzuziehen. 
4. Die Wertabschätzung ist nicht auf die ziffermäßige Ermittelung des Wertes, sondern nur auf 
die Piültellung der Wertgrenzen nach Maßgabe der in Nr. 100 des Zolltarifs vorgesehenen Staffeln 
zu richten. 
Der Wertabschätzung ist derjenige Wert zu Grunde zu legen, welchen die Tiere zur Zeit der 
Verzollung nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit besitzen. Kommt hierbei eine Einigung zwischen den 
beiden Sachverständigen nicht zu Stande, so ist die Wertstaffel nach dem höheren Werte festzusetzen. 
Dieas Ergebnis der Wertabschätzung ist von dem Oberbeamten der Zollverwaltung und dem. 
beteiligten Sachverständigen unter Angabe der wesentlichsten Gründe schriftlich festzustellen, von ihnen unter- 
schriftlich zu vollziehen und demnächst den Abfertigungspapieren beizufügen. 
5. Ist der auf Grund der Abschätzung festgesetzte Wert niedriger als der angemeldete, so ist 
gleichwohl der letztere der Zollberechnung zu Grunde zu legen. Andernfalls sind die Zollgefälle nach 
der amtlich ermittelten Wertstaffel zu erheben. 
6. Will der Einbringer sich der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgenommenen Wert- 
abschätzung nicht unterwerfen, so kann er die Vornahme einer anderweiten Wertabschätzung durch zwei 
Sachverständige verlangen, deren einer von ihm benannt werden kann. Der zweite ist auf Vorschlag der 
zuständigen Landesverwaltungsbehörde von der Zolldirektivbehörde zu bestimmen. Bei Meinungs- 
verschiedenheiten oder, wenn der Zollpflichtige es verlangt, schon vor Beginn der anderweiten Wert- 
abschätzung, wird ein Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder, sofern sich die letzteren über die 
Wahl nicht verständigen, von der obersten Landesfinanzbehörde ernannt. 
7. Falls der Zollpflichtige eine andere Wertabschätzung beansprucht, so hat er zur Vermeidung 
des Verlustes seines Anspruchs auf eine solche dies alsbald protokollarisch zu erklären und den von der
	        
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