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Anlage 1.
(Einfuhrscheinorduung 8 4.)
Anweisung
zur zollamtlichen Prüfung von Roggen- und Weizenmehl, welches mit dem Anspruch auf Erteilung
eines Einfuhrscheins gemäß § 4 der Einfuhrscheinordnung zur Ausfuhr angemeldet wird.
§ 1
Zur zollamtlichen Prüfung von Roggen= und Welzenmehl, welches mit dem Anspruch auf Er-
teilung eines Einfuhrscheins gemäß § 4 der Einfuhrscheinordnung zur Ausfuhr angemeldet wird, sind
die den beteiligten Zollstellen gelieferten, den festgesetzten Ausbeuteklassen entsprechenden Mehlmuster zu
benutzen. Die Muster gelten in der Regel nur für dasjenige Kalenderjahr, für welches sie hergestellt
sind, und sind bei denjenigen Mehlen in Anwendung zu bringen, welche in dem bezeichneten Jahre zur
Abfertigung gestellt werden. Auf Antrag des Anmelders sind bei Mehlen, welche in dem vorher-
gegangenen Kalenderjahre hergestellt worden sind, die für letzteres zutreffenden Muster, soweit sie noch
vorhanden sind, zur Anwendung zu bringen. In gleicher Weise können bei Mehlen, die aus Roggen
oder Weizen der neuen Ernte hergestellt sind und gegen Ende des Erntekalenderjahrs zur Abfertigung
estellt werden, die für das folgende Kalenderjahr bestimmten Mehlmuster, sofern sie bereits vorhanden
sind. angewendet werden.
§ 2.
Die Vergleichung des zur Ausfuhr angemeldeten Mehles mit den
Mustern hat durch Pekarisieren zu erfolgen.
Zur Vornahme der Prüfung sind schwarz gefärbte, mit Leinfirnis
überzogene Brettchen aus Rotbuchen= oder einem anderen harten Holze von
etwa 18 cm Länge, 18 cm Breite und 12 mm Dicke zu benutzen. Die
Brettchen können an dem einen Ende, wie nebenstehende Abbildung zeigt, natürlicher Gröse
zur besseren Handhabung in einen Holzgriff auslaufen. Auf den Brettchen
werden nebeneinander gleich große Proben der zu vergleichenden Mehl-
sorten gebildet.
Dies kann z. B. auf folgende Weise geschehen. Man legt von der
zu untersuchenden Probe ein Häuschen, etwa 2 Teelöffel voll, auf das Brett,
bildet daraus ein kleines Rechteck, deckt ein Blatt starkes glattes Papier
(am besten starkes Schreibpapier, Velinpapier), glatte Pappe oder dgl.
darauf, drückt mit einem breiten flachen Lineal auf das Papier, entfernt
dann das letztere und beschneidet mit einem größeren Messer oder einem
Falzbeine die Kanten, so daß man ein scharf umschriebenes Rechteck von
etwa 5 cm Länge, 3 cm Breite und 5 mm Höhe erhält. Hierauf nimmt man von dem amtlichen
Mehlmuster eine gleiche Menge, verfährt ebenso und schiebt das aus ihm gebildete Rechteck vorsichtig
an das erste. Sind mehrere Proben zu untersuchen, so wird mit den anderen in gleicher Weise ver-
fahren. Wenn alle Rechtecke nebeneinander liegen, legt man ein Stück glatte Pappe oder starkes Papier
auf und drückt mit dem Lineal auf alle zugleich, damit die Rechtecke gleich hoch werden. Erforderlichen-
falls muß man, wenn dadurch die äußeren Ränder etwas undeutlich oder schräge geworden sein sollten,
sie noch einmal beschneiden. Auch kann man sich bei der Herstellung der Rechtecke geeigneter Form-
stecher, Spachtel oder einer aus Holz oder dgl. ausgeschnittenen Schablone bedienen.
Selbst in diesem trockenen Zustande wird man schon bei einiger Ubung Unterschiede in der
Farbe des Mehles erkennen können. Ganz besonders sieht man auf der ebenen Oberfläche gut die
kleinen schwarzen Stückchen der Radenschale, falls solche vorhanden sind, ebenso die gelben oder gelb-
braunen Kleieteilchen und kann somit beurteilen, ob ein Mehl kleiereicher ist als das zugehörige Muster.