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3. Maß= und Gewichtswesen.
Urkanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 905), sind die folgenden Systeme von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch
die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zu-
erteilt worden:
Iun Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form K ] und für Drehstrom
mit gleichbelasteten Zweigen, Form D M und D O;
S Induktionszähler für Drehstrom, Form D1,/
beide hergestellt von der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft in Berlin.
Beschreibungen der beiden Systeme werden in der Elektrotechnischen Zeitschrift bekannt gemacht,
von deren Verlage (J. Springer in Berlin N., Monbijonplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können.
Charlottenburg, den 11. Januar 1006.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Warburg.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1905 den nachstehenden Anderungen der Zucker-
steuer-Ausführungsbestimmungen (Bundesratsbeschluß vom 18. Juni 1903)7) die Zustimmung erteilt.
Berlin, den 20. Januar 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Anderungen der Zuckersteurr-Ausführungsbestimmungen.
I. 1. Dem § 62 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt:
„Die oberste Landesfinanzbehörde kann genehmigen, daß für Inhaber von Zucker-
fabriken, welche Zucker in einem anderen Hebebezirk als dem ihres Wohnorts abfertigen
lassen, Begleitscheine II auch dann ausgefertigt werden, wenn der gucker nicht in den
Bezirk des Begleitschein-Empfangsamts oder überhaupt nicht versandt wird. Wird von
dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so unterbleibt die Verschlußanlage und die Vorschriften
des dritten Absatzes finden keine Anwendung; die Zahlungsfrist ist alsdann in der Regel
auf eine Woche zu bemessen, sie kann aber auf die zur Vorlegung des Begleitscheins
erforderliche Zeit beschränkt werden.“
Spalte 1 und 2 des Musters 10 erhalten folgende llberschrift:
Spalte 1: „Ort, nach welchem der Zucker versandt werden soll, oder Angabe, ob
die Versendung des Zuckers unterbleiben soll (§ 62 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen).“"
Spalte 2: „Name desjenigen, welcher den Abgabenbetrag entrichten soll."“
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*) Zentralblatt S. 284.
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