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für Dotteröl, roh, aftttnnnn 3J3J330 v. H.,
„ Mohnöl u u 4141i681 .5„/
„ Sesamabh 1415 „ „
„ Handel, 9999 25, „
des Eigengewichts festgesetzt.
Fur gereinigte (raffinierte) Ole der oben bezeichneten Art ermäßigen sich die Ausbeutesätze
je um 1 v. H. »
Für andere Arten zollpflichtiger Ole wird das Ausbeuteverhältnis von der Direktivbehörde
auf Grund besonderer Ermittelungen nestaesetzt.
Für Olmühlen, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende Zollaufsicht gestellt
sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das tatsächliche Ausbenteverhältnis in Rechnung
genommen werden.
Bei der Ausfuhr von Olgemischen aus verschiedenen Fruchtgattungen wird keine Zoll-
vergünstigung gewährt.
§ 11.
Inhaber von Olmühlen, welchen nach Maßgabe der §§ 1 und 2 eine Zollrechnung ge-
währt ist, können die in ihren Olmühlen aus zollpflichtigen ausländischen Olfrüchten ge-
wonnenen Ole in besonderen, zu ihren Olmühlen nicht gehörigen Anstalten mit der Wirkung
reinigen lassen, daß ihnen im Falle der Ausfuhr der gereinigten Ole der Eingangszoll für eine
der Ausfuhr entsprechende Menge der zur Zollrechnung angeschriebenen ausländischen Olfrüchte
nach den §8 7 bis 10 und unter Beachtung der folgenden Vorschriften nachgelassen wird.
; I12.
Inhaber von Olmühlen, welche von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben
einen bezüglichen Antrag unter Bezeichnung der Anstalt, in welcher die Reinigung vorgenommen
werden oot, bei der die Zollrechnung führenden Amtsstelle einzureichen. Die Genehmigung des
Antrags, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens des Hauptamts. Letzteres hat auch der
Amtsstelle, in deren Bezirk die Reinigungsanstalt liegt, von der erteilten Begünstigung Kenntnis
zu geben. 13
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So oft der Inhaber der Olmühle von der ihm erteilten Begünstigung (§ 11) Gebrauch
machen will, hat er dies der die Zollrechnung führenden Amtsstelle durch Abgabe einer in zwei
Stücken ausgestellten Anmeldung von Rohöl zur Reinigung nach Muster E anzuzeigen. Die
Amtsstelle prüft die Anmeldung und macht, wenn sie nichts zu erinnern gefunden hat, in der
Zollrechnung und auf beiden Stücken der Anmeldung einen entsprechenden Vermerk. Das eine
Stück der letzteren wird Beleg zur Zollrechnung, das andere erhält der Anmeldende zurück, um
es dem Inhaber der betreffenden Nemigungsanftalt zuzustellen.
814. »
Sollen die in besonderen Anstalten gereinigten Ole zur Ausfuhr gelangen, so hat der
Inhaber der Olmühle oder, falls dieser den Inhaber der Reinigungsanstalt hierzu bevollmächtigt
hat, letzterer im Anftrage des ersteren eine Ausfuhranmeldung nach Muster B in zwei Stücken
verlenigen Amtsstelle einzureichen, bei welcher die amtliche Prüfung der auszuführenden Ole er-
olgen soll.
Zur Vornahme dieser Prüfung ist nur die die Zollrechnung führende oder diejenige Amts-
stelle befugt, in deren Bezirk die betreffende Reinigungsanstalt liegt.
Die Amtsstelle trägt die bei ihr abgegebene Ausfuhranmeldung in das Anmeldebuch
ein und veranlaßt hierauf die amtliche Prüfung der Ole nach den §§ 7 und 8.
Mit der Ausfuhranmeldung ist die bezügliche Anmeldung von Rohöl zur Reinigung vor-
zulegen. Auf letzterer vermerkt die Amtsstelle unter Angabe der betreffenden Nummer des An-
meldebuchs, welche Mengen der zur Reinigung angemeldeten Ole von ihr zur Ausfuhr abgefertigt
sind, worauf die Anmeldung zurückgegeben wird.
15.
Die mit der Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung ist von dem Ausgangsamt
an diejenige Amtsstelle zurückzusenden, bei welcher die Anmeldung abgegeben ist. Führt diese
Stelle zugleich die Zollrechnung, so füllt sie, wenn sich bei der Prüfung der Ausfuhranmeldung
9. RNeinigen der
Nohöle in anderen
Anstalten und
weitere Abferti.
gung derartiger
le.
Wu Ner #