Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

18.

19.

21.

22.

Nr.  78.  1915.  395
84.

Stromlieferung  nach  auswärts.

Soweit  die  Leitungen  im  Genehmigungsgebiet  ausreichen,  darf  das  Werk  unter
Benutzung  dieser  Leitungen  Strom  über  das  Gebiet  des  Großherzogtums  hinaus  liefern.

Wird  aber  bei  der  Stromlieferung  nach  außerhalb  den  einzelnen  Kupferdrähten
der  dazu  benutzten  Hauptleitungen  ein  Querschnitt  von  mehr  als  50  qmm  gegeben,
so  hat  die  Großherzogliche  Regierung  im  Falle  der  ÜUbernahme  (58  22  ff.)  den  durch  den
höheren  Querschnitt  verursachten  Mehrpreis  nur  dann  zu  erstatten,  falls  der  erhöhte
Querschnitt  auch  schon  für  den  Verbrauch  innerhalb  des  Großherzogtums  notwendig
oder  doch  überwiegend  zweckmäßig  war.  Bei  steigendem  Verbrauch  innerhalb  des
Großherzogtums  mus,falls  die  Leitungen  sonst  nicht  mehr  ausreichen,  der  ausländische
Bedarf  hinter  dem  inländischen  zurücktreten.

g6.

Stromerzeugung.
Die  Erzeugung  des  von  dem  Werk  zur  Versorgung  des  Genehmigungsgebiets  gelieferten
  Stromes  darf  zunächst  außerhalb  Mecklenburgs  geschehen.
Wegen  der  Errichtung  einer  selbständigen  Stromerzeugungsstelle  im  Inlande  zur
Versorgung  des  Genehmigungsgebiets  bleiben  besondere  Abmachungen  vorbehalten.

86.
Reserveverhältnis  mit  anderen  Zentralen.

Soweit  die  technischen  Einrichtungen  es  jeweilig  ermöglichen  und  die  Betriebsmittel
  nicht  anderweitig  benötigt  werden,  ist  das  Werk  verpflichtet,  andere  Überlandzentralen,
  welche  Gebietsteile  des  Großherzogtums  mit  Strom  versorgen,  insoweit  im
Falle  von  Betriebsstörungen  mit  Stromlieferung  zu  unterstützen.

Eine  entsprechende  Verpflichtung  hat  die  Großherzogliche  Regierung  der  Allgemeinen
  Elektrizitätsgesellschaft  Berlin  in  der  Genehmigung  zur  Versorgung  des  Nordens
  und  Ostens  des  Großherzogtums  (Rbl.  Nr.  )  )  auferlegt.

Für  die  Aushülfe-Stromlieferung  darf  die  stromliefernde  Zentrale  dem  unter- 



 

"  stützten  Werke  nur  einen  Aufschlag  von  höchstens  20  %  auf  die  normalen  Großabnehmer=—1



27.

Strompreise  berechnen.  %
Die  Mehrkosten  trägt  das  unterstützte  Werk;  eine  Abwälzung  auf  die  Abnehmer

ist  nicht  statthaft.

Soweit  ein  Aushülfe-Strombezug  möglich  ist,  ist  das  Werk  verpflichtet,  ihn  zur
schnellsten  Befriedigung  seiner  Abnehmer  anzuwenden  (vgl.  Ziffer  61).

8  7.
Benutzung  der  Landeschausseen,  öffentlichen  Wege  usw.
Die  Großherzogliche  Regierung  wird  dem  Werk  ohne  Erhebung  besonderer  Abgaben

  vorbehaltlich  näherer  wegebautechnischer  bezw.  verkehrstechnischer  Festsetzung  im
einzelnen  Falle  und  unbeschadet  der  Rechte  Dritter  die  Benutzung  und  Kreuzung  der

*)  Das  Regierungs-Blatt  wird  später  herausgegeben  werden.