C. Bestimmun-
gen über Aumel.
dung, Besichtigung
usw. der Verschluß-
kähne und Ausstel-
lung der Anerkennt-
nisse über die Ver-
schlußfähigkeit.
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l a13.
Der Verschluß des Decks erfolgt durch eiserne Stangen, welche Stülpe, Schan-
deckel und Deckbretter in unzertrennbare Verbindung bringen) so daß es nicht möglich
ist, einen dieser Teile zu entfernen, ohne vorher die Eisenstange mit dem Verschlusse
zu lösen.
8 14.
Zur Erlangung des im 81 unter a vorgesehenen Anerkenntnisses ist das Fahr-
zeug leer einem zuständigen Hauptzoll- oder Hauptsteueramte zuzuführen. Gleichzeitig
sind in zwei Ausfertigungen einzureichen:
a) eine Zeichnung, welche den Längendurchschnitt des Fahrzeugs und die Ver—
schlußeinrichtung sowohl im Ouerschnitt als auch in der Deckansicht nach-
weist, und
b) eine Beschreibung, welche die näheren Angaben über die Laderäume, ihre
Offnungen) Luken, die Bauart des Fahrzeugs, die Beschaffenheit der Kajüten
und sonstigen Räume usw. sowie über die Verschlußeinrichtung enthält.
Auf Grund dieser Schriftstücke erfolgt die Besichtigung und Prüfung des Fahr-
zeugs unter Juziehung des Schiffseigners oder seines Bevollmächtigten. Auch kann
auf Kosten des Antragstellers ein Schiffsbaumeister zugezogen werden.
Die Prufung hat sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob die Bauart des
Fahrzeugs der Zeichnung und Beschreibung sowie den Vorschriften dieser Ordnung
entspricht und die Anlegung eines sicheren Raumverschlusses gewährleistet.
Uber das Ergebnis der Prüfung ist im Anschluß an Zeichnung und Beschrei-
bung eine Verhandlung in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welcher die etwa
vorgefundenen Anstände genau zu bezeichnen sind.
Sofern hiernach Bedenken nicht obwalten oder die Anstände beseitigt sind,
fertigt das Hauptamt ein Anerkenntnis über die Verschlußfähigkeit des Fahrzeugs aus.
Das Anerkenntnis kann jederzeit zurückgezogen werden.
0 15.
Das Anerkenntnis nebst je einer Ausfertigung der Jeichnung, der Beschreibung
und der Prüfungsverhandlung (§F 14) sowie die amtliche Bescheinigung über die per-
sönliche Zulassung des Schiffseigners zur Abfertigung seines Fahrzeugs unter Raum-
verschluß (§ 18) sind von dem Schiffer in einer Blechdose an Bord des Fahrzeugs
stets unversehrt aufzubewahren und den Beamten der Joll= und Steuerverwaltung
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§#1.
Jede bauliche Veränderung der Verschlußeinrichtung ist, bevor eine weitere Ab.-
fertigung unter Raumverschluß beansprucht werden darf, dem nächstgelegenen befugten
Hauptamt unter Vorlegung der im § 15 angegebenen Schriftstücke und unter gleich-
zeitiger Vorführung des Fahrzeugs in unbeladenem Justand anzuzeigen.
Das Hauptamt unterwirft das Fahrzeug hierauf der im § 14 vorgeschriebenen
Brüfung und nimmt bierüber eine Verhandlung in doppelter Ausfertigung auf.