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Die Unteroffsiziere tragen die bel der Armee
eingeführten Unteroffiiers: Säbel an einer
weissen Kuppel en Bandoulierc.
Wir werden unverzüglich an die Legions=Kommandanten
eine hinreichende Anzahl von
Feuer: Gewehren austheilen lassen, welche
dieselben an den geeigneten Orten unter guter
Aufsiche aufbewahren, zu den Uebungen abgeben,
nach diesen wieder in Empfang nehmen,
in reinlichem Zustand erhalten, und
bei wirklicher Marsch Ordre an die Kompagnie:
Kommandanten ausliefern lassen
sollen.
Ueber die Abgabe sind genaue, mit den
Enpfangs-Scheinen belegte Verzeichnisse zu
führen, übrigens aber die Gewehre zu keinem
andern Gebrauche , als zu den vorgeschriebenen
Uebungen, oder vor dem wirkslichen
Abmarsche, abfolgen zu lassen.
Die Fahnen sind an einer einfachen, mie
einer Lanzen= Spize versehenen Stange, aus
steben horizontalen parallel laufenden, hellblau
und weiß seidenen abwechselnden Sereifen zusammengesezt,
fünf Schuhe lang, und fünf
Schuhe breit.
Sold.
Art. 20. Sobald die egionisten aus
ihrem Wohnorte zusammengezogen werden,
entweder zu militärischen Uebungen, oder zum
wirklichen Dienste, werden sie gleich den die
nien : Truppen kasernirt, oder einquartiert,
und erhalten Löhnung, Menage: Beierag
und Verpflegung, wie die Infanterte der
Armee.
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Auf gleiche Weise erhalten die Offiziere in
diesen Fällen die ihren Graden entsprechenden
Gagen, gleich den Offizieren der Armee.
Die bei den mobilen Legionen verwendeten
Militär= Pensionisten erhalten eine Zulage,
welche sie der Gage des aktiven Dienstes-Grades
gleichstellt.
Bei jedem Bataillos sollen wenigstens ein
kommandierender Offizies, nebst einem andern,
welcher Adjutan###n: Stelle versieht, dann
vier Unteroffiziere mit ständiger voller Gage
ihres akriven Dienstgehaltes gegenwärtig seyn.
Mobillsirung.
Act. 21. Damit nicht dem Ackerbaue
und den Gewerben zu viele arbeitsame Hände
aus einer und derselben Gegend entzogen wer:
den, soll ausser den dringendsten Fällen, welche
das Ausrücken der ganzen Legion erheischen,
niemal ein ganzes Bataillon der begion auf
einmal aufgeberen werden, sondern das suk:
jessive Aufgebot soll dergestalt geschehen, daß,
wenn aus einer Legion ein Batatllon mobilisirt
werden sollte, jedes der vier Bataillone
nur eine Kompagnie mit der dazu gehörigen
Zahl der Ober und Unteroffiziere und Spielleute,
und zwar jede Kompagnie eine Sekzion,
nämlich die eine Hälfte des ersten Zuges,
mit dem vierten Theile der Schü#zen zu
geben hat; sollte aber die Mobilisirung von
zwei Bataillons erfodert werden, so muß eine
sede Kompagnie der vier Bataillons, aus
welchen die Legion begehr, den ganzen ersten
Zug mie der Hälfte der Schüzen zum Ausmarsch
beordern, s#6, daß zwei Kompagnien
zusammen eine bilden,