Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Die  Unteroffsiziere  tragen  die  bel  der  Armee
eingeführten  Unteroffiiers:  Säbel  an  einer
weissen  Kuppel  en  Bandoulierc.

Wir  werden  unverzüglich  an  die  Legions=Kommandanten
  eine  hinreichende  Anzahl  von
Feuer:  Gewehren  austheilen  lassen,  welche
dieselben  an  den  geeigneten  Orten  unter  guter
Aufsiche  aufbewahren,  zu  den  Uebungen  abgeben,
  nach  diesen  wieder  in  Empfang  nehmen,
  in  reinlichem  Zustand  erhalten,  und
bei  wirklicher  Marsch  Ordre  an  die  Kompagnie:
  Kommandanten  ausliefern  lassen
sollen.

Ueber  die  Abgabe  sind  genaue,  mit  den
Enpfangs-Scheinen  belegte  Verzeichnisse  zu
führen,  übrigens  aber  die  Gewehre  zu  keinem
  andern  Gebrauche  ,  als  zu  den  vorgeschriebenen
  Uebungen,  oder  vor  dem  wirkslichen
  Abmarsche,  abfolgen  zu  lassen.

Die  Fahnen  sind  an  einer  einfachen,  mie

einer  Lanzen=  Spize  versehenen  Stange,  aus
steben  horizontalen  parallel  laufenden,  hellblau
und  weiß  seidenen  abwechselnden  Sereifen  zusammengesezt,
  fünf  Schuhe  lang,  und  fünf
Schuhe  breit.

Sold.

Art.  20.  Sobald  die  egionisten  aus
ihrem  Wohnorte  zusammengezogen  werden,
entweder  zu  militärischen  Uebungen,  oder  zum
wirklichen  Dienste,  werden  sie  gleich  den  die
nien  :  Truppen  kasernirt,  oder  einquartiert,
und  erhalten  Löhnung,  Menage:  Beierag
und  Verpflegung,  wie  die  Infanterte  der
Armee.

 

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Auf  gleiche  Weise  erhalten  die  Offiziere  in
diesen  Fällen  die  ihren  Graden  entsprechenden
  Gagen,  gleich  den  Offizieren  der  Armee.

Die  bei  den  mobilen  Legionen  verwendeten
  Militär=  Pensionisten  erhalten  eine  Zulage,
  welche  sie  der  Gage  des  aktiven  Dienstes-Grades
  gleichstellt.

Bei  jedem  Bataillos  sollen  wenigstens  ein
kommandierender  Offizies,  nebst  einem  andern,
welcher  Adjutan###n:  Stelle  versieht,  dann
vier  Unteroffiziere  mit  ständiger  voller  Gage
ihres  akriven  Dienstgehaltes  gegenwärtig  seyn.

Mobillsirung.

Act.  21.  Damit  nicht  dem  Ackerbaue
und  den  Gewerben  zu  viele  arbeitsame  Hände
aus  einer  und  derselben  Gegend  entzogen  wer:
den,  soll  ausser  den  dringendsten  Fällen,  welche
das  Ausrücken  der  ganzen  Legion  erheischen,
niemal  ein  ganzes  Bataillon  der  begion  auf
einmal  aufgeberen  werden,  sondern  das  suk:
jessive  Aufgebot  soll  dergestalt  geschehen,  daß,
wenn  aus  einer  Legion  ein  Batatllon  mobilisirt
  werden  sollte,  jedes  der  vier  Bataillone
nur  eine  Kompagnie  mit  der  dazu  gehörigen
Zahl  der  Ober  und  Unteroffiziere  und  Spielleute,
  und  zwar  jede  Kompagnie  eine  Sekzion,
  nämlich  die  eine  Hälfte  des  ersten  Zuges,
  mit  dem  vierten  Theile  der  Schü#zen  zu
geben  hat;  sollte  aber  die  Mobilisirung  von
zwei  Bataillons  erfodert  werden,  so  muß  eine
sede  Kompagnie  der  vier  Bataillons,  aus
welchen  die  Legion  begehr,  den  ganzen  ersten
Zug  mie  der  Hälfte  der  Schüzen  zum  Ausmarsch
  beordern,  s#6,  daß  zwei  Kompagnien
zusammen  eine  bilden,