Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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hervortretender Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen etwa 
vereinbart werden möchten, während der weiteren Dauer des genannten Handels- 
und Lollvertrags in Geltung bleiben. 
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905. 
Freiherr von Richthofen. Szögyény. 
  
Abereinkommen 
mit Osterreich-Angarn über die Anwendung des Schiffsverschlusses, 
vom 25. Januar 1905. 
—— — — 
Zur Neuregelung der Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses 
im Binnenschiffahrtsverkehr zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn 
sind die Unterzeichneten: 
1. der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, 
2. der K. und K. Osterreichisch= Ungarische außerordentliche und bevoll- 
mächtigte Botschafter in Berlin, 
auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über folgende 
Bestimmungen übereingekommen: 
Artikel 1. 
Jur den Verkehr von Flußfahrzeugen auf der Elbe, deren Nebenflüssen 
und den mit ihr zusammenhängenden Wasserstraßen werden die zur Zeit geltenden 
Vorschriften der Beilage D des Vollzugsprotokolls zum Handels- und ZJollvertrage 
vom 11. April 1865 durch eine in den beiderseitigen Gebieten zu erlassende Ver- 
schlußordnung für Elbeschiffe nebst Ausführungsbestimmungen?) ersetzt. 
Artikel 2. 
Die auf Grund des §& 14 dieser Verschlußordnung von einem Hauptamte 
des einen Teiles ausgestellten Anerkenntnisse und die auf Grund des 9 18 den 
Schiffseignern erteilten Zulassungsscheine werden von den Amtern des anderen 
Teiles respektiert werden; erstere jedoch nur insoweit nicht die Verschlußeinrichtung 
bei Prüfung des Schiffes durch ein hierzu befugtes Amt (vergleiche § 17 der 
Verschlußordnung) Mängel aufweist, welche nicht sofort beseitigt werden. 
Im Falle der Einziehung eines Anerkenntnisses oder eines Zulassungsscheins 
(§9 16, 17 und 20 der Verschlußordnung) sind diese nebst den bezüglichen Ver- 
handlungsakten unmittelbar an jene Behörde einzusenden, welche das Anerkenntnis 
oder den Zulassungsschein ursprünglich ausgestellt hat. 
*) Die Verschlußordnung für Elbeschiffe sowie die Ausführungsbestimmungen hierzu, denen der 
Bundesrat in seiner Sitzung vom 22. Februar 1906 seine Zustimmung erteilt hat, sind im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich Nr. 15 vom 2. März 1906 Seite 466 ff. veröffentlicht
	        
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