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hervortretender Bedürfnisse im Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen etwa
vereinbart werden möchten, während der weiteren Dauer des genannten Handels-
und Lollvertrags in Geltung bleiben.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905.
Freiherr von Richthofen. Szögyény.
Abereinkommen
mit Osterreich-Angarn über die Anwendung des Schiffsverschlusses,
vom 25. Januar 1905.
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Zur Neuregelung der Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses
im Binnenschiffahrtsverkehr zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn
sind die Unterzeichneten:
1. der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs,
2. der K. und K. Osterreichisch= Ungarische außerordentliche und bevoll-
mächtigte Botschafter in Berlin,
auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über folgende
Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1.
Jur den Verkehr von Flußfahrzeugen auf der Elbe, deren Nebenflüssen
und den mit ihr zusammenhängenden Wasserstraßen werden die zur Zeit geltenden
Vorschriften der Beilage D des Vollzugsprotokolls zum Handels- und ZJollvertrage
vom 11. April 1865 durch eine in den beiderseitigen Gebieten zu erlassende Ver-
schlußordnung für Elbeschiffe nebst Ausführungsbestimmungen?) ersetzt.
Artikel 2.
Die auf Grund des §& 14 dieser Verschlußordnung von einem Hauptamte
des einen Teiles ausgestellten Anerkenntnisse und die auf Grund des 9 18 den
Schiffseignern erteilten Zulassungsscheine werden von den Amtern des anderen
Teiles respektiert werden; erstere jedoch nur insoweit nicht die Verschlußeinrichtung
bei Prüfung des Schiffes durch ein hierzu befugtes Amt (vergleiche § 17 der
Verschlußordnung) Mängel aufweist, welche nicht sofort beseitigt werden.
Im Falle der Einziehung eines Anerkenntnisses oder eines Zulassungsscheins
(§9 16, 17 und 20 der Verschlußordnung) sind diese nebst den bezüglichen Ver-
handlungsakten unmittelbar an jene Behörde einzusenden, welche das Anerkenntnis
oder den Zulassungsschein ursprünglich ausgestellt hat.
*) Die Verschlußordnung für Elbeschiffe sowie die Ausführungsbestimmungen hierzu, denen der
Bundesrat in seiner Sitzung vom 22. Februar 1906 seine Zustimmung erteilt hat, sind im Zentralblatt
für das Deutsche Reich Nr. 15 vom 2. März 1906 Seite 466 ff. veröffentlicht