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3. Versicherungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 4. Februar 1906 bestimme ich auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen,
daß bis auf weiteres
1. die Totenlade „Durch Einigkeit beständig“ mit dem Sitze in Wandsbek und
2. die Sterbekasse des Landwehr- und Krieger-Vereins zu Pabstorf, preußischen und braun-
schweigischen Anteils,
obgleich diese Versicherungsunternehmungen ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Königreichs
Preußen hinaus erstrecken, durch die Königlich Preußische Landesbehörde beaufsichtigt werden.
Berlin, den 14. März 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
4. Medizinal= und Veterinärwesen.
DVekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Vom 21. März 1906.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnisse der
Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch (Anlage F zur Bekannt-
machung vom 30. Mai 1902 — Zentralblatt, Beilage zu Nr. 22 —) hinzuzufügen:
Spalte 4: Spalte 5:
bei lfd. Nr. 6ö: Prostken, Haupt-Zollamt. —
bei lfd. Nr. 101: Voitersreuth, Neben-Zollamt I. frisches Fleisch.
Die Untersuchungsstelle Voitersreuth tritt nur im Falle besonderen Bedürfnisses an einzelnen
von der Königlich Sächsischen Regierung zu bestimmenden und vorher bekannt zu gebenden Tagen
vorübergehend in Wirksamkeit.
Berlin, den 21. März 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquikères.
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