— 565 —1
Die nach vorstehendem von der Einvermessung ausgeschlossenen Räume sind
einzeln, nicht nur namentlich, sondern auch mit ihren Abmessungen und ihrem Inhalt
im Meßbrief anzugeben.
Führt ein Schiff jemals während der Fahrt durch den Suezkanal Ladung oder
Vorräte in irgend einem Teile dieser Räume, so wird der ganze betreffende Raum dem
Nettoraumgehalte des Schiffes wieder hinzugerechnet und darf niemals mehr von der
Einvermessung ausgeschlossen werden.
III. Von der Einvermessung in den Bruttoraumgehalt sind stets ausgeschlossen:
alle nicht geschlossenen und dem Wetter oder dem Seegange dauernd ausgesetzten
Räume unter Schutzdecken, welche nur durch Deckstützen mit dem Schiffskörper ver-
bunden sind, und zwar auch dann, wenn die Räume zum Schutze der Schiffsbe-
satzung und der Deckpassagiere oder zur Unterbringung von Deckladung dienen
können.
2. § 3 wird unter 1 3 wie folgt geändert:
3. em übrigen gelten hinsichtlich der Abzüge vom Bruttoraumgehalte des Schiffes folgende
Regeln:
a) Für die Arztkajüte darf nur dann ein Abzug gemacht werden, wenn ein Arzt sich
an Bord befindet.
b) Es darf ferner in Abzug gebracht werden:
Ein Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauche für die
Schiffsoffiziere und die Maschinisten dient. Der Abzug ist jedoch auf Passagier-
schiffen, an deren Bord sich ein zum Gebrauche für die Passagiere bestimmtes
Speisezimmer überhaupt nicht befindet, nicht gestattet.
Ein zweites Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauche
für den Bootsmann, Zimmermann usw. dient.
)Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, wenn sich kein
Passagier an Bord befindet und das Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauche
der Offiziere und Maschinisten dient.
Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, obwohl
sich Passagiere an Bord befinden, sofern das Schiff mehrere dauernd eingerichtete
Badezimmer enthält. Es wird dann eins der vorhandenen Badezimmer als zum
Gebrauche der Offiziere und Maschinisten bestimmt betrachtet.
#) Aufwärter, Köche auf Passagierdampfschiffen und Dienstboten der Passagiere
gehören nicht zur Schiffsmannschaft, für welche Räume in Abzug gebracht werden
dürfen.
3. § 4 erhält folgende Fassung:
84.
Diese Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt gemäsß; 8 24 Abs. 3, 4 der Schiffsvermessungsordnung
nach dem beiliegenden Formulare.
4. Die Abänderungsvorschriften treten am 1. Juni 1906 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.