Full text : Ursachen und Ausbruch des Weltkrieges.

uͤber  die  Brandentschaͤdigungen  besonders  zu
fuͤhrenden  Rechnungen  sind  auf  Verlangen
jedem  Instituts-Interessenten  ohnentgeltlich
zur  Einsicht  vorzulegen.

Auch  sdllen  sämmtliche  Interessenten  alljährlich
  von  dem,  was  das  Jahr  über  bey
dem  Institute  vorgefallen,  erhoben  und  wieder
  ausgegeben  worden,  durch  zu  druckende
und  im  Lande  zu  vertheilende  Rechnungen
benachrichtigt  werden.

.  27.  Damit  auch  die  Interessenten
von  dem  Nüutzen  der  gegenwärtigen  Anordnung
  desto  mehr  versichert  seyn  mögen,  so
geschiehet  ihnen  hierdurch  annoch  die  wiederholte
  Zusicherung,  daß  sie  von  allen  Collecten
  für  in=  und  ausländische  Abgebrannte
sicher  gestellt  seyn,  und  die  Einsammlung
dergleichen  Collecten,  so  wie  alles  Brandbetteln,
  durchaus  nicht  weiter  gestattet  werden
  soll.

Nachdem  nun,  wie  aus  vorliegendem  Patente
  erhellet,  jedem  Brandschaden  an  Gebäuden
  im  gesammten  Großherzogthume  S.  Weimar-Eisenach
  rc.  vorgesehen  worden  ist,  und
zu  Gefährde  gereichen  köunte,  wenn  die  Theilhaber
  an  dem  hiesigen  Institute  auch  an  andern
  ausländischen  Versicherungsanstalten  Antheil
  nehmen  und  sich  mit  ihren  Gebäuden
einzeichnen  lassen  wollten;  so  wird  daher  das
Einzeichnen  der  Gebäude  bey  auswärtigen
Versicherungsanstalten,  ohne  dazu  von  dem
Landschaffts-Collegium  Dispensation  erhatten
  zu  haben,  nochmals  und  ernstlich  bey
Verlust  aller  aus  dem  innländischen  Institute,
sonst  zu  erwarten  gehabten  Entschädigung
und  hiernächst  bey  Confiscation,  der  aus
dem  ausländischen  Institute  zu  empfangenden
Entschädigungs-Summe  auödrücklich  verboten;z
  falls  auch  leyztere  nicht  mehr  vorhanden
  seyn  sollte,  so  ist  dennoch  der  Betrag
derselben  von  dem  Contravenienten  als  Strafe
zu  erlegen  und  aus  dessen  sonstigen  Mitteln
bepzubringen.

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Uebrigens  wird  erwartet,  daß  sämmtliche
  Unterthanen  den  allgemeinen  Nutzen  dieses
  Brandversicherungs  -Instituts  einsehen,
und  daher  zu  Erreichung  der  wohlthätigen
Absicht  durch  genaue  Befolgung  vorstehender

Anordnung,  ihres  Theils  alles  beytragen

werden.

 

Beylage  EE.
Höchstes  Deeret

vom  alsten  December  1890.

Den  Landstraßen-Bau  betr.

Die  ansehnlichen  Verwilligungen,  welche
  der  Landtag  in  den  Jahren  17877.
1818.  1819.  und  1820.  für  den  Landstraben-Bau
  gemacht  hat,  sind  in  Verbindung
mit  der  in  einer  Erklärungsschrift  vom  êten
Jan.  1879.  gebilligten  Art  und  Weise,  dieses
  Bauwesen  zu  behandeln  und  in  Verbindung
  mit  der  eben  hierdurch  noch  mehr  ermunterten
  und  angeregten  Thätigkeit  der  Administrativ-Behörden
  von  so  gutem  Erfolge
gewesen,  daß,  wie  der  unter  4.  beyliegende
Bericht  der  Landes-Direction  weiter  nachweisst,
  in  diesem  Augenblicke  die  Chaussee-Kassen
  des  Eisenachischen,  Weimarischen  und
Jenaischen  Kreises  von  Schulden  völlig  frey
sind  und  nur  die  Kasse  des  Neustédtischen
Kreises  noch  für  eine  Schuld  von  15000
thlr.  haftet.

Unter  diesen  Umständen  können  die  Beyträge
  der  landschafftlichen  Kassen  zu  den
Landstraßen-Bau  um  ein  Bedeutendes  herabgesetzt
  werden.  Es  wird,  unbeschadet  der
weitern  Fortsetzung  des  begonnenen,  dem
Lande  so  nütlichen  Werkes,  zureichen,  wenn
der  getreue  Landtag  entweder  die  Schulden
der  Nrustädtischen  Chaussee-Kasse  an  15000
thlr.  auf  die  Haupt-Landschaffts-Kasse  übernimmt
  und  bloß  für  den  Chaussee-Bau  in