uͤber die Brandentschaͤdigungen besonders zu
fuͤhrenden Rechnungen sind auf Verlangen
jedem Instituts-Interessenten ohnentgeltlich
zur Einsicht vorzulegen.
Auch sdllen sämmtliche Interessenten alljährlich
von dem, was das Jahr über bey
dem Institute vorgefallen, erhoben und wieder
ausgegeben worden, durch zu druckende
und im Lande zu vertheilende Rechnungen
benachrichtigt werden.
. 27. Damit auch die Interessenten
von dem Nüutzen der gegenwärtigen Anordnung
desto mehr versichert seyn mögen, so
geschiehet ihnen hierdurch annoch die wiederholte
Zusicherung, daß sie von allen Collecten
für in= und ausländische Abgebrannte
sicher gestellt seyn, und die Einsammlung
dergleichen Collecten, so wie alles Brandbetteln,
durchaus nicht weiter gestattet werden
soll.
Nachdem nun, wie aus vorliegendem Patente
erhellet, jedem Brandschaden an Gebäuden
im gesammten Großherzogthume S. Weimar-Eisenach
rc. vorgesehen worden ist, und
zu Gefährde gereichen köunte, wenn die Theilhaber
an dem hiesigen Institute auch an andern
ausländischen Versicherungsanstalten Antheil
nehmen und sich mit ihren Gebäuden
einzeichnen lassen wollten; so wird daher das
Einzeichnen der Gebäude bey auswärtigen
Versicherungsanstalten, ohne dazu von dem
Landschaffts-Collegium Dispensation erhatten
zu haben, nochmals und ernstlich bey
Verlust aller aus dem innländischen Institute,
sonst zu erwarten gehabten Entschädigung
und hiernächst bey Confiscation, der aus
dem ausländischen Institute zu empfangenden
Entschädigungs-Summe auödrücklich verboten;z
falls auch leyztere nicht mehr vorhanden
seyn sollte, so ist dennoch der Betrag
derselben von dem Contravenienten als Strafe
zu erlegen und aus dessen sonstigen Mitteln
bepzubringen.
173
Uebrigens wird erwartet, daß sämmtliche
Unterthanen den allgemeinen Nutzen dieses
Brandversicherungs -Instituts einsehen,
und daher zu Erreichung der wohlthätigen
Absicht durch genaue Befolgung vorstehender
Anordnung, ihres Theils alles beytragen
werden.
Beylage EE.
Höchstes Deeret
vom alsten December 1890.
Den Landstraßen-Bau betr.
Die ansehnlichen Verwilligungen, welche
der Landtag in den Jahren 17877.
1818. 1819. und 1820. für den Landstraben-Bau
gemacht hat, sind in Verbindung
mit der in einer Erklärungsschrift vom êten
Jan. 1879. gebilligten Art und Weise, dieses
Bauwesen zu behandeln und in Verbindung
mit der eben hierdurch noch mehr ermunterten
und angeregten Thätigkeit der Administrativ-Behörden
von so gutem Erfolge
gewesen, daß, wie der unter 4. beyliegende
Bericht der Landes-Direction weiter nachweisst,
in diesem Augenblicke die Chaussee-Kassen
des Eisenachischen, Weimarischen und
Jenaischen Kreises von Schulden völlig frey
sind und nur die Kasse des Neustédtischen
Kreises noch für eine Schuld von 15000
thlr. haftet.
Unter diesen Umständen können die Beyträge
der landschafftlichen Kassen zu den
Landstraßen-Bau um ein Bedeutendes herabgesetzt
werden. Es wird, unbeschadet der
weitern Fortsetzung des begonnenen, dem
Lande so nütlichen Werkes, zureichen, wenn
der getreue Landtag entweder die Schulden
der Nrustädtischen Chaussee-Kasse an 15000
thlr. auf die Haupt-Landschaffts-Kasse übernimmt
und bloß für den Chaussee-Bau in