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Dem Kanzlerdragoman Hesse bei dem Kaiserlichen Konsulat in Salonik ist auf Grund des § 1 des
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung
erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen
und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und
die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Johannes Kern zums Konsul
in Liverpool, an Stelle des auf seinen Antrag ausgeschiedenen bisherigen Konsuls L. F. Bahr, zu
ernennen geruht.
Seine Mojestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann M. Krauß zum Konsul in
Akhab (Britisch Burmah) zu ernennen geruht.
Dem Argentinischen Vizekonsul Heinrich Waetge in Berlin ist namens des Reichs das Exequatur
erteilt worden.
Dem Königlich Norwegischen Generalkonsul Bernhard Schuchardt in Berlin ist namens des Reichs
das Exequakur erteilt worden. -
2.Zoll-undSteuerwefen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Mai d. J. auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre, vom 12. Februar 1906 beschlossen,
die Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1906 ab außer Kraft zu setzen.
Berlin, den 2. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
3. Justi zwesen.
Auf Grund des § 1 Nr. 1 der Verordnung des Bundesrats vom " Sen ana, betreffend die Ein-
richtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Zentralblatt 1882 S. 309
und 1896 S. 426) ist von dem Königlich Preußischen Herrn Justizminister für die Bezirke der Land-
gerichte I, II und III in Berlin vom 1. Juni 1906 ab die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht #
in Berlin zur Strafregisterbehörde bestellt worden.
Berlin, den 2. Juni 1906.
Der Staatssekretär des Reichs-Justizamts.
In Vertretung: Hoffmann.