Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

  
  
  
4. 
Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse nach Geldbetrag 
Nr. 
nebenstehenden Angaben 
Mark. 
Zu 1. Nach nebenstehenden Angaben hat der Rentenempfänger, ehe- 
maliger seine Rente von Mark 
monatlich ( /100 der Vollrente) bis Ende 
unverkürzt fortzuempfangen. 
Vom ten ab erhält er nur noch den 
20/100 der Vollrente übersteigenden Betrag") weitergezahlt mit monatlich 
Die Steuerkasse zu iist heute mit Zahlungs- 
anweisung versehen worden. 
Ort. Datum. Behörde. Unterschrift. 
Vorstehende Regelungsverfügung ist mir heute bekannt gemacht 
worden. 
den ten 
Unterschrift des Empfängers. 
  
  
*) Bei Kapitulanten, denen lediglich auf Grund einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren eine Rente zu- 
erkannt worden ist, gilt für die Regelung des Nentenbezugs die Vorschrift des § 36 Nr. 3c. 
98“
	        
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