Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Hebestelle unter Mitteilung eines Auszugs aus der Bezirksliste die Hebestelle für den neuen 
Wohnort in Kenntnis. Diese hat den Eingang der Mitteilung und die Eintragung in ihre Bezirks- 
liste der ursprünglichen Hebestelle zu bescheinigen, welche hierauf die Eintragung in der eigenen 
Bezirksliste löscht. 
(3) Soweit nach der polizeilichen Mitteilung die Neuausstellung oder die Umschreibung 
einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom Steuerpflichtigen nicht 
inzwischen gestellt worden ist, hat die Hebestelle das weiter Erforderliche, gegebenenfalls auch 
wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen. 
(4) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, deren 
esthaltung aber für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung ist, so ist der 
teuerpflichtige zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in 
dieser zu vermerken. 4" 
(5) Sovweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt 
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung in 
ein Lastkraftfahrzeug, Untergang des Fahrzeugs), ist, sofern nicht eine Umschreibung der Erlaubnis- 
karte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den bisherigen Besitzer enoolgt (Ziffer 11), 
der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte zu löschen. 
11. 
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an 
Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zu dessen Anmeldung gemäß Ziffer 4,7 
auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempelentrichtung nicht einzutreten hat. 
(2) Die Umschreibung der Karte im Faue des § 56 Abs. 2 des Gesetzes hat durch die 
Erteilung einer neuen Erlaubniskarte, in der auf die frühere Karte Bezug zu nehmen ist, für den 
Rest der Gültigkeitsdauer der früheren Karte zu erfolgen. Bei Umschreibung einer Karte der in 
Tarifnummer 8b bezeichneten Art sind zugleich die auf Grund der früheren Karte im Inlande 
zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben. 
(3) Der Einstellung eines anderen Fahrzeugs im Sinne des § 56 Abs. 2 des Gesetzes 
und der vorstehenden Bestimmungen ist es gleichzuachten, wenn ein Kraftfahrzeug dergestalt um- 
gebaut wird, daß dadurch der anzuwendende Steuersatz ein anderer wird. Eine Erstattung der 
Steuer findet in keinem Falle statt. 
12. 
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs wäh- 
kend der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle der bis- 
herigen Karte für den Rest der Gültigkeitsdauer der letzteren eine neue Karte auf den Namen des 
Erwerbers ohne Abgabenentrichtung auszustellen. Bei Karten der in Tarifnummer 8b bezeich- 
neten Art findet hierbei die Bestimmung in Ziffer 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung der Erwerb von Todes wegen 
gleichzustellen. Zur Stellung des Antrags sind in diesem Falle die Erben berechtigt. 
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 1 unter Vorlegung der 
Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufenthaltsort des 
Erwerbers zuständigen Hebestelle zu stellen. Die letztere hat, wenn die ursprüngliche Erlaubnis- 
karte von einer anderen Hebestelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu benachrichtigen. 
13. 
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 9, 11, 12) an Stelle der bisherigen 
Karte für den Rest der Gültigkeitsdauer der letzteren eine neue Karte ausgestellt, so ist bei Aus- 
händigung der neuen Karte die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zur neuen Anmeldung 
zu nehmen. 4 
14. 
Für im Gebrauche befindliche inländische Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landes- 
regierung nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der 
Gültigkeitsdauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Hebestelle zu bean- 
tragen. Dies geschieht durch Einreichung einer Anmeldung nach Muster 1 unter Beifügung der 
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D. Erneuerung 
der Erlaunbnie. 
karten.
	        
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