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Hebestelle unter Mitteilung eines Auszugs aus der Bezirksliste die Hebestelle für den neuen
Wohnort in Kenntnis. Diese hat den Eingang der Mitteilung und die Eintragung in ihre Bezirks-
liste der ursprünglichen Hebestelle zu bescheinigen, welche hierauf die Eintragung in der eigenen
Bezirksliste löscht.
(3) Soweit nach der polizeilichen Mitteilung die Neuausstellung oder die Umschreibung
einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom Steuerpflichtigen nicht
inzwischen gestellt worden ist, hat die Hebestelle das weiter Erforderliche, gegebenenfalls auch
wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen.
(4) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, deren
esthaltung aber für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung ist, so ist der
teuerpflichtige zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in
dieser zu vermerken. 4"
(5) Sovweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung in
ein Lastkraftfahrzeug, Untergang des Fahrzeugs), ist, sofern nicht eine Umschreibung der Erlaubnis-
karte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs für den bisherigen Besitzer enoolgt (Ziffer 11),
der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte zu löschen.
11.
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an
Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zu dessen Anmeldung gemäß Ziffer 4,7
auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempelentrichtung nicht einzutreten hat.
(2) Die Umschreibung der Karte im Faue des § 56 Abs. 2 des Gesetzes hat durch die
Erteilung einer neuen Erlaubniskarte, in der auf die frühere Karte Bezug zu nehmen ist, für den
Rest der Gültigkeitsdauer der früheren Karte zu erfolgen. Bei Umschreibung einer Karte der in
Tarifnummer 8b bezeichneten Art sind zugleich die auf Grund der früheren Karte im Inlande
zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben.
(3) Der Einstellung eines anderen Fahrzeugs im Sinne des § 56 Abs. 2 des Gesetzes
und der vorstehenden Bestimmungen ist es gleichzuachten, wenn ein Kraftfahrzeug dergestalt um-
gebaut wird, daß dadurch der anzuwendende Steuersatz ein anderer wird. Eine Erstattung der
Steuer findet in keinem Falle statt.
12.
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs wäh-
kend der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag des Veräußerers an Stelle der bis-
herigen Karte für den Rest der Gültigkeitsdauer der letzteren eine neue Karte auf den Namen des
Erwerbers ohne Abgabenentrichtung auszustellen. Bei Karten der in Tarifnummer 8b bezeich-
neten Art findet hierbei die Bestimmung in Ziffer 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung der Erwerb von Todes wegen
gleichzustellen. Zur Stellung des Antrags sind in diesem Falle die Erben berechtigt.
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 1 unter Vorlegung der
Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufenthaltsort des
Erwerbers zuständigen Hebestelle zu stellen. Die letztere hat, wenn die ursprüngliche Erlaubnis-
karte von einer anderen Hebestelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu benachrichtigen.
13.
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 9, 11, 12) an Stelle der bisherigen
Karte für den Rest der Gültigkeitsdauer der letzteren eine neue Karte ausgestellt, so ist bei Aus-
händigung der neuen Karte die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zur neuen Anmeldung
zu nehmen. 4
14.
Für im Gebrauche befindliche inländische Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landes-
regierung nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Hebestelle zu bean-
tragen. Dies geschieht durch Einreichung einer Anmeldung nach Muster 1 unter Beifügung der
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D. Erneuerung
der Erlaunbnie.
karten.