Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

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§.  33.  Vor  dem  gehenden  Zeuge  der  Bremswerke  muß  ein  hinreichend  starker
Lattenverschlag  angebracht  sein,  der  den  Seilen  allein  einen  Durchgang  gestattet.

34.  Die  Bremswerke  müssen  mit  einer  selbstwirkenden,  d.  h.  einer  solchen
Beemsvoriichtung  versehen  sein,  die  gelüstet  werden  muß,  wenn  der  Bremskorb  umgehen
  soll,  sonst  aber  geschlossen  ist.

§.  35.  Der  Stand  des  Abbremsers  ist  so  einzurichten,  daß  derselbe  ohne
Gefahr  und  in  bequemer  Stellung  seine  Arbeit  verrichten  kann.

36.  Im  Falle  die  Förderleute  das  Abbremsen  der  Fördergefäße  selbst  besorgen
  sollen,  muß  die  Bremsvorrichtung  von  jedem  Anschlagspunkte  aus  leicht  und
so  gehandhabt  werden  können,  daß  der  Fördermann  nicht  genöthigt  ist,  in  den
Bremsberg  von,  Bremsschacht  selbst  zu  treten.

§.  37.  Während  die  Förderung  im  Gange  ist,  darf  Niemand  unter  den
Bremsberg,  Bremsschacht  oder  flachen  Schacht  treten.

3)  über  Tage  und  in  Strecken.

§.  38.  Im  Tagebau  darf  der  Arbeiter  beim  Füllen  der  Fördergefähe  seine
Stellung  nicht  zwischen  Arbeitsstoh  und  Fördergefäß  nehmen.

Werden  mehrere  Fördergesäße  nebeneinander  zu  gleicher  Zeit  gefüllt,  so  muß
zwischen  je  zei!  Fördergefäßen  ein  Zwischenraum  von  mindestens  3  Meter  bleiben.

39.  Im  Tagebau  ist  vor  demjenigen  Theile  eines  Stoßes,  der  unterschrämt
wird,  dos  Füllen  der  Fördergesäße  verboten  und  erst  nach  vollständigem  Hereintreiben
der  unterschrämten  Massen  gestattet.

In  unmittelbarer  Nähe  einer  Schrämarbeit  im  Tagebau  ist  überhaupt  das  Auf.
stellen  von  Fördergefähen  oder  das  Lagern  von  Gegenständen,  die  die  Flucht  der
Arbeiter  hindern  könnten,  verboten.

6.  40.  Beim  Füllen  der  Fördergefäße  in  einem  Bruchbau  muß  der  Fördermann
  eine  solche  Stellung  einnehmen,  daß  er  durch  die  Zimmerung  gehörig  gesichert
ist,  auch  ihm  zur  Flucht  der  erforderliche  Raum  frei  bleibt.

§.  41.  Laufbrücken  zur  Forderung  sind  mit  einem  festen  Bodenbelag  in  der
ganzen  Breite  der  Brücke  und  bei  einer  Höhe  von  mehr  als  1,5  Meter  an  beiden
Seiten  mit  einem  sichern  Geländer  zu  versehen.

In  Fahr=  und  Förderstrecken,  deren  Sohle  unter  Wasser  steht,  oder
ausgeweicht  ist,  muß  Tragewerk  mit  festliegenden  Laufbrettern  vorhanden  sein.
Schwarten  dürfen  dazu  nicht  verwendet  werden.