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(5) Der Einreichung der Erbschaftssteuererklärung steht die Abgabe dieser Erklärung zu
Protokoll des Erbschaftssteueramts gleich.
(6) Gehören nach der Erbschaftssteuererklärung zum Nachlasse Grundstücke oder diesen gleich-
stehende Berechtigungen, welche in einem anderen Bundesstaate belegen sind, so ist dem in bezug
auf sie zuständigen Erbschaftssteueramt alsbald Abschrift der Steuererklärung und auszugsweise
Abschrift des Nachlaßverzeichnisses zu übersenden. Hierbei ist die Nummer der Erbschaftssteuer-
liste anzugeben, unter welcher der Erbfall eingetragen ist. Der Eingang der Schriftstücke
ist unter Angabe der Nummer der eigenen Erbschaftssteuerliste dem überreichenden Amte zu
bescheinigen.
8 14.
Der Ermittelung des Betrags der Masse ist, soweit nicht im 8 16 Abs. 2 des Gesetzes ein
anderes bestimmt ist, der gemeine Wert zur Zeit des Anfalls zu Grunde zu legen. Unter dem
gemeinen Werte ist der Verkaufs- oder Verkehrswert zu verstehen, der durch den Preis bestimmt
wird, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne
Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist.
8 15.
Zu den landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der §§ 15, 16 des Gesetzes sind der Obst-
und Gartenbau nur zu rechnen, sofern sie in unmittelbarer wirtschaftlicher Verbindung mit einem
landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen.
8 16.
Grundstücke, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittelbar ent-
nommen werden, wie Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk= oder Kreidebrüche,
Torfstiche usw. sind zu den Grundstücken, die land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen
bestimmt sind, zu rechnen, sofern die Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung mit einem Land-
oder Forstwirtschaftsbetrieb erfolgt.
– 17.
(1) Zu den land-oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden sind außer den dem land-
oder forstwirtschaftlichen Betriebe dienenden Wohn= und Wirtschaftsgebäuden auch solche Gebäude-
anlagen zu rechnen, die dem Betrieb eines land= oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes
(Brennerei, Brauerei usw.) dienen, sofern der Betrieb des gewerblichen Unternehmens in un-
mittelbarer Verbindung mit dem land= oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbetriebe des Landguts,
zu dem sie gehören, erfolgt, insbesondere die zu verarbeitenden Rohstoffe ausschließlich oder doch
in der Hauptsache jenem Wirtschaftsbetrieb entnommen oder die Erzeugnisse oder Rückstände in
diesem verwendet werden.
(2) Zu dem Zubehöre sind bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge-
wonnen werden, sowie der auf dem Gute vorhandene Dünger zu rechnen, bei Gebäuden, die zu
einem landwirtschaftlichen Nebenbetriebe dauernd eingerichtet sind, die zu dem Betriebe bestimmten
Maschinen und sonstigen Gerätschaften, soweit sie nicht schon als Bestandteile der Gebäude in
Betracht kommen.
8 18.
Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, deren gemeiner Wert durch ihre Lage
als Bauland bestimmt wird, finden die 88 15, 16 des Gesetzes keine Anwendung, wenn sich nicht
aus den Umständen ergibt, daß die Grundstücke dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken
zu dienen bestimmt sind.
8 19.
(I) Bei nicht verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken darf als der dem Ertragswerte
zu Grunde zu legende Reinertrag der Grundstücke der Reinertrag angesehen werden, der nach
dem Durchschnitte der drei letzten, dem Tode des Erblassers vorangegangenen Wirtschaftsjahre
von den Grundstücken wirklich erzielt worden ist, sofern nicht nach Lage der besonderen Ver-
Ermittelung des
Wertes der Masse.
Ermittelung
des Ertragswerts.