Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Muwet L — 
— 904 — 
Ausführungsbestimmungen 
zu dem 
Gesetze wegen Anderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes. 
  
1. 
Die Anmeldung der ohne Ausgabe von Aktienurkunden auf das Grundkapital geleisteten 
Einlagen hat unter Verwendung von Vordrucken nach dem Muster A zu erfolgen. Sie ist in 
doppelter Ausfertigung bei derjenigen zur Abstempelung von Wertpapieren zuständigen Steuerstelle 
einzureichen, in deren Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Die Steuerstelle prüft, soweit erforderlich durch Einsicht der Handelsregisterakten, die An- 
gaben der Anmeldung auf ihre Richtigkeit, setzt den Abgabebetrag fest und zieht ihn ein. Uber 
die Einzahlung ist ein auf eine der beiden Ausfertigungen der Anmeldung zu schreibendes, Em- 
pfangsbekenutnis auszustellen, welches von zwei Beamten vollzogen und in dem der Tag der 
Buchung der Steuer und die Nummer des Anmeldungs= und Einnahmebuchs, unter welcher die 
Buchung erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein muß. 
- 2. J 
· Der Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital geleisteten 
Einlagen zu Grunde zu legen. 
3. 
Erfolgen die Einlagen nicht sofort zum vollen Betrage, so ist die Anmeldung der einzelnen 
Teileinzahlungen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Frist nach 
Maßgabe der Ziffer 1 zu bewirken. Bei Anmeldung der späteren Einzahlungen sind als Nach- 
weis für die vorausgegangenen Teilversteuerungen die mit Empfangsbekenntnis versehenen An- 
meldungen der früheren Teileinzahlungen vorzulegen. 
Die rechtzeitige Anmeldung und Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der Steuer- 
stelle zu überwachen. 
Der Gesellschaft steht es frei, bei Anmeldung der ersten Teileinzahlung die tarifmäßige 
Abgabe für die volleingezahlten Einlagen im voraus zu entrichten. In diesem Falle bedarf es der 
Anmeldung der späteren Einzahlungen nicht. 
4. 
Werden von der Gesellschaft nachträglich Aktienurkunden ausgegeben, so finden auf deren 
Versteuerung die Bestimmungen der Fiffer 15 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel- 
gesetze mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß an Stelle der abgestempelten Interimsscheine 
die mit Empfangsbekenntnis versehenen Versteuerungsanmeldungen vorzulegen sind. 
5. 
Wird beansprucht, daß die Erhebung der Abgabe nach den vor dem Inkrafttreten des 
Gesetzes vom 14. Juni 1900 gültigen Vorschriften erfolgt, so hat die Anmeldung außer den An— 
gaben über die ursprünglichen Einlagen, insbesondere über den Zeitpunkt der Eintragung der Ge— 
sellschaft ins Handelsregister, auch die Angaben über die etwaigen späteren Kapitalerhöhungen und
	        
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