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6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige
Se roffen ist. O
Sendung getroffen is C. Vorprüfung zubereiteter Fette.
(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den
Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett"). »
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und
Geschmack Rücksicht zu nehmen. . **
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden:
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, ob diese
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (6. B. infolge kleiner Schäden der
Verpackung), 6
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse oder
e) als Wucherungen im Innern des Fettes
vorliegen. r
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigen-
tümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde
Beimengungen enthält. .
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sacer-ransi9en, fauligen oder satter-Fattkigen,
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achten.
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel-
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack
erkannt werden können.
5. Ist Schimmelgeruch oder -geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von
geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt.
D. Betcrieiltng der Ceichartipkett von Sendstngen z#ebereitefen Meisches. Proben-
enfnahme im zembeilelhaffen Fallen.
Bei Antcendunꝗq des § 12 Abs. éô der Ausfiihrumgsbestimmumgen D ist nach Folgenden Grund-
Sd'zen æit verfahren:
1. BHei lVerschiedenheit der Verpackunqg darf OGleichartiqheit einer Sendunqg nur angenommen
cerden.
a) bei Fett, wenn und insorueit die Kennæeichnung gleich ist umd eine äusserliche Priüifung
des Inhalls seinen Verdacht berscheedener Fabration erreof,
b)bei sonstigem PFleische, einschliesslich Dürmen, wenn umd insoweit die Art der Kenn-
æeeichnunq und eine äusserliche Prũüifumo des Inhalts auf eine gleiche Fabrilcation
schliessen lassen.
9. Als gleiche Kennæeichnung gilt bei Fett eine einheitliche Fabrikmarhe. Neben dor
Fabrismarke angebrachle Buchstaben und Nummern bleiben bei Beurteilumq der Gleichartiqkeit einer
Sendimg unberũcksichtiqt, sorveit sich aus ihnen ein Perdacht verschiedener Fabrikation nicht erqgibt.
Fehlt ein Fabrikcseichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendunq nur zZmsotbeif angenommen uerden,
als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennaæeichnumg Keinen PVerdacht verschiedener
Fabrikation ergibt.
59. Ausotteit Nach den vorstehenden Grundschen ##ber de Qeicharfzgkeit der Sendtengen von
æeubereiteten Fetten wegen verschiedener Verpachung oder verschiedener Kennæeichnumg einæeelner Teile
ZAꝛteifel entskehen, ist die Pohenentnalme nach & 75 4658. 5 der 4½8/#/ 1 Osbeskimzcmoen 30 0 ezn-
seeen, dass mamdestens ates Jedem dieser Teile eine Probe eum EZtbeche der Forprüsttng uuad der
gemdss & 15 45s. Za, c und d ebenda entmommen uird.
4. H##rd bei der nach vorstehendem 458dtze vorgenommenen rüfung der Perdacht der Unglezch-
artigheit nicht bestũtigt, so hat die Ausiwahl der Stichnroben für die ccifb Prüfunq nach den Por-
schriften im 1 408. 5 und b6 ebenda eu oerfolgen.