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3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollnyschen Refrakto—
meter unter Verwendung des gewöhnlichen Thermometers auszuführen. Die Ausführung der refrakto—
metrischen Prüfung geschieht gemäss III unter a dieses Abschnitts.
4. Soweit nicht auf Grund der Untersuchungen nach I bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist
in Ausführung des § 15 Abs. 3 unter b der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen:
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;
b) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) fällt;
c) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält.
Die Untersuchungen unter a und b sind nach den nachstehend unter III aufgestellten Bestimmungen
auszuführen. In den Fällen des § 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D hat sich Jedoch de
Ausdehnung der Untersuchung zunächst nur auf dasjenige Bestimmungsverfahren zu beschränken,
welches zu der Beanstandung geführt hat; soweit sich hiernach ein Verdacht nicht ergibt, bedarf es einer
weiteren Untersuchung über die Stichprobenuntersuchung hinaus nicht.
Liegt ein bestimmter Verdacht vor, dass Fette, welche unter einer für Pflanzenfette üiblichen
Bezeichnung oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden, unter das Gesetz, befreffend die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 fallen, so sind diese Fette einer Untersuchung
gemäss III zu unterziehen.
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachstehend unter II gegebenen Anweisung.
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorstehend angeführten Prüfungen richtet
sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D.
II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze.
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen
Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung
ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei Je nach Lage des
Falles tunlichst auf einen Wechsel bei der Auswanhl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei den
aus einer Sendung entnommenen Stichproben zu achten ist.
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.
50 g Fett werden in einem Erlenmeyerkolben von 250 ccm Inhalt auf dem Wasserbade ge-
schmolzen und mit 30 ccm Wasser von etma 50° und 0,2 ccm Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124
eine halbe Miniute lang kräftig durchgeschüttelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wasserbad
erwärmt, bis sich die wässerige Flüssigkeit abgeschieden hat. Die Flüssigkeit wird durch Filtration von
dem Fette getrennt. 25 ccm des Fllfrats werden nach Ziffer II 1 des Ersten Abschnitts weiter behandelt.
Fett, in welchem Borsäure Nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus-
führungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Borsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten.
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung
Formaldehyd abgeben.
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 550 ccm Inhalt mit 50 ccm Wasser und 10 ccm
25 Prozentiger Phosphorsäure versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man
unter Einleiten eines Wasserdampfstroms 50 ccm Flüssigkeit ab. Das filtrierte Destillat ist nach
Ziffer II2 des Ersten Abschnitts weiter zu behandeln.
Durch den positiven Ausfall der Quecksilberchloridreaktion ist der Nachweis des Formaldehyds
erbracht.
Fett, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus-
führungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung
Formaldehyd abgeben, behandelt zu betrachten.
3. Nachweis von Alkali- und Erdalkali-Hydroxyden und Karbonaten.
a) 30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Küihlrohr
versehenen Kolben von etwa 550 ccm Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang.
Wasserdampf eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert.