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Bekanntmachung,
betreffend die Brausteuer= und die Zigarettensteuer-Statistik.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Februar 1908 beschlossen:
I. Amerungen in den Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze.)
1. Zwischen § 74 und § 75 wird folgender Paragraph eingeschoben:
„§# 74.
Statistik. (1) Die Hebestellen haben dem Hauptamte bis zum sechsten, die Hauptämter der
a Vierteljährliche Nach-Direktivbehörde bis zum neunten, die Direktivbehörden dem Kaiserlichen Statistischen
welfige" Ante bis zum zwölften Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober die
während des vorhergegangenen Vierteljahrs in ihrem Bezirke brausteuerpflichtig ge-
wordene Malzmenge unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 18 à anzuzeigen.
(2) Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus diesen Anzeigen Zusammenstellungen
über den Malzverbrauch in den Brauereien der norddeutschen Brausteuergemeinschaft
zu fertigen und zu veröffentlichen." 1
2. § 75 erhält als Uberschrift (Randvermerk) die Worte: „b. Jährliche Nachweisungen.“
3. Zwischen Muster 18 und 19 wird das anliegende Muster 18 a für die Nachweisungen über
die steuerpflichtig gewordenen Malzmengen eingeschoben.
II. Anderungen in den Ausführungsbestimmungen zum Zigarettensteuergesetze.)
1. Zwischen 5 49 und § 50 wird folgender Paragraph eingeschoben:
„.. 49a. «
»
Statistik. (1) Die Hebestellen haben dem Hauptamte bis zum zweiten, die Hauptämter
* Miertelsehrüsche Nach= der Direktivbehörde bis zum fünften und die Direktivbehörden dem Kaiserlichen
« Statistischen Amte bis zum zehnten Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober
je eine Nachweisung über die in ihrem Bezirke während des abgelaufenen Viertel-
jahrs verkauften Zigarettensteuerzeichen nach Muster 11 einzusenden. In den von den
Direktivbehörden aufzustellenden Nachweisungen sind auch die nach Maßgabe des
Vordrucks zu berechnenden Steuerwerte der verkauften Steuerzeichen anzugeben.
(2) Das Kaiserliche Statistische Amt hat vierteljährliche Zusammenstellungen über
den Steuerwert der verkauften Zigarettensteuerzeichen, getrennt nach Steuerklassen, zu
veröffentlichen.“
2. § 50 erhält die Uberschrift (den Randvermerk): „b. Jährliche Nachweisungen.“
3. Muster 11 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Hierzu bestimme ich auf Grund der mir in § 50 Abs. 2 der Zigarettensteuer-Ausführungs-
bestimmungen erteilten Ermächtigung folgendes: ·
1. Der Ziffer 2 der Anleitung zum Gebrauch auf der Titelseite des Musters 10 der Ziga—
rettensteuer-Ausführungsbestimmungen wird als zweiter Absatz folgende Bemerkung angefügt:
„Jabriken, die neben Zigaretten oder Zigarettentabak auch Zigarettenhüllen für den
Verkauf herstellen, sind in den Spalten 1 bis 3 nachzuweisen.“ .
»Z·thdenSpalten.1--bis4desselbenMustersistunterc.statt.,,mit..mehrals5Gehilfen«
zu setzen: „mit 5 und mehr Gehilfen.“
Berlin, den 7. März 1908.
Muster 14.4——
Mus#er 11.—
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Sydow.
) Zentralblatt 1906 S. 709.
) 1906 601.