Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

–115— 
Bekanntmachung, 
betreffend die Brausteuer= und die Zigarettensteuer-Statistik. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13. Februar 1908 beschlossen: 
I. Amerungen in den Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze.) 
1. Zwischen § 74 und § 75 wird folgender Paragraph eingeschoben: 
„§# 74. 
Statistik. (1) Die Hebestellen haben dem Hauptamte bis zum sechsten, die Hauptämter der 
a Vierteljährliche Nach-Direktivbehörde bis zum neunten, die Direktivbehörden dem Kaiserlichen Statistischen 
welfige" Ante bis zum zwölften Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober die 
während des vorhergegangenen Vierteljahrs in ihrem Bezirke brausteuerpflichtig ge- 
wordene Malzmenge unter Verwendung eines Vordrucks nach Muster 18 à anzuzeigen. 
(2) Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus diesen Anzeigen Zusammenstellungen 
über den Malzverbrauch in den Brauereien der norddeutschen Brausteuergemeinschaft 
zu fertigen und zu veröffentlichen." 1 
2. § 75 erhält als Uberschrift (Randvermerk) die Worte: „b. Jährliche Nachweisungen.“ 
3. Zwischen Muster 18 und 19 wird das anliegende Muster 18 a für die Nachweisungen über 
die steuerpflichtig gewordenen Malzmengen eingeschoben. 
II. Anderungen in den Ausführungsbestimmungen zum Zigarettensteuergesetze.) 
1. Zwischen 5 49 und § 50 wird folgender Paragraph eingeschoben: 
„.. 49a. « 
» 
Statistik. (1) Die Hebestellen haben dem Hauptamte bis zum zweiten, die Hauptämter 
* Miertelsehrüsche Nach= der Direktivbehörde bis zum fünften und die Direktivbehörden dem Kaiserlichen 
« Statistischen Amte bis zum zehnten Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober 
je eine Nachweisung über die in ihrem Bezirke während des abgelaufenen Viertel- 
jahrs verkauften Zigarettensteuerzeichen nach Muster 11 einzusenden. In den von den 
Direktivbehörden aufzustellenden Nachweisungen sind auch die nach Maßgabe des 
Vordrucks zu berechnenden Steuerwerte der verkauften Steuerzeichen anzugeben. 
(2) Das Kaiserliche Statistische Amt hat vierteljährliche Zusammenstellungen über 
den Steuerwert der verkauften Zigarettensteuerzeichen, getrennt nach Steuerklassen, zu 
veröffentlichen.“ 
2. § 50 erhält die Uberschrift (den Randvermerk): „b. Jährliche Nachweisungen.“ 
3. Muster 11 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 
Hierzu bestimme ich auf Grund der mir in § 50 Abs. 2 der Zigarettensteuer-Ausführungs- 
bestimmungen erteilten Ermächtigung folgendes: · 
1. Der Ziffer 2 der Anleitung zum Gebrauch auf der Titelseite des Musters 10 der Ziga— 
rettensteuer-Ausführungsbestimmungen wird als zweiter Absatz folgende Bemerkung angefügt: 
„Jabriken, die neben Zigaretten oder Zigarettentabak auch Zigarettenhüllen für den 
Verkauf herstellen, sind in den Spalten 1 bis 3 nachzuweisen.“ . 
»Z·thdenSpalten.1--bis4desselbenMustersistunterc.statt.,,mit..mehrals5Gehilfen« 
zu setzen: „mit 5 und mehr Gehilfen.“ 
Berlin, den 7. März 1908. 
Muster 14.4—— 
Mus#er 11.— 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
) Zentralblatt 1906 S. 709. 
) 1906 601.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.