Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 323 
von 1 Gramm O% Gr. = 2 Mgr. 
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Bezüglich der cnniclinunnnien. darf bei einem Förf,— 2 Zwei= und 1 Centi- 
grammenstücke läammengenommn, die — 1 Milligramm * überschreiten. 
Medieinalgewichte gellen als unrichig 8 sind daher für den Gebrauch unzilässig, 
wenn die Abweichung von der Sollschwere bei einem 
Gewichtostũcke von 200 Grammen mehr beträgt als O,Gramm. 
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Von den kleineren Gemichtssickn darf eine Gesammtheit von höchstens 1 Dezi- 
gramm Gewicht um nicht mehr als # der Sollschwere von leßterer abweichen. 
Die Prüfung und Aichung der zu — bestimmten Waagen ersolgt 
ebenfalls durch die Uns beigegebenen Sachverständigen. Solche Waagen sind bei der 
Einlieferung und auf den von denselben ausgustellenden Aichscheinen ausdrücklich als 
Medieinalwaagen zu bezeichnen und es ist für jede derselben die größte einseitige Trag- 
fähigkeit, für welche sie bestimmt ist, anzugeben. 
8 
Die Empfindlichkeit, welche beim Aichen einer Medicinalwaage zu Grunde gelegt 
werden muß, ist doppelt so groß, als diejenige, bei welcher diese Waage unrichtig und. 
zum Gebrauche unzulässig wird, d. ’ eine aichfähige Meditinalwaage muß bereits bei 
der halben Größe der im §.9 aufgeführten Bisabgewichie einen deutlich wahrnehmbaren 
Ausschlag geben.
	        
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