Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Erläuterungen. 
  
1) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm 
oder ¾ britischen Registertons gleichzurechnen). 
2) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel- 
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des 
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
3) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. 
verpackt befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer 
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten 
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der 
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Ab- 
rundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, 
von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0)5 t, 3249 kg. 
mit 3 t, 3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4 t). Fahrzeuge mit einer Gesamt- 
ladung von weniger als 500 kg (⅞/ t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige Fahr- 
zeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von 
weniger als 250 kg, so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nach- 
zuweisen. Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des Gewichts der 
beigeladenen Güter zu verzeichnen. 
 
	        
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