Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Erläuterungen. 
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1) Die Bezeichnung der Gattung hat nach dem Güterverzeichnisse für die Binnenschiffahrts- 
statistik zu erfolgen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die 
Waren sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. 
Zur richtigen Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
!) Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. 
Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die 
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt 
bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 13249 kg mit 13 t, 13 250 
bis 13 749 kg mit 13,5 t, 13 750 bis 14 249 kg mit 14 t). 
3) Als Ausladeort ist im Schiffsverkehre derjenige Ort anzusehen, wohin das Gut mit dem 
Fahrzeuge befördert werden soll. Liegt der Ausladeort im Auslande, so genügt die Angabe des 
Landes, in dem sich der Ausladeort befindet; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der 
Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
4) Kann der Ausladeort der umgeladenen Güter im Schiffsverkehre nicht angegeben werden, so 
ist in der Spalte „Bemerkungen“ das Fahrzeug zu bezeichnen, in das die Umladung stattgefunden hat.
	        
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