Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Grläuterungen. 
1) Die Bezeichnung der Gattung hat nach dem Güterverzeichnisse für die Binnenschiffahrts- 
statistik zu erfolgen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen ustw., sind nicht zulässig, die 
Waren sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. 
Zur richtigen Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
?:) Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. 
Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die 
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt 
bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 13249 kg mit 13 t, 13 250 
bis 13 749 kg mit 13,5 t, 13 750 bis 14249 kg mit 14#). 
3) Als Einladeort ist im Schiffsverkehre derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das 
Fahrzeug gebracht worden ist. Befand sich das umgeladene Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist 
als Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) ein- 
geladen wurde. Liegt der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an 
der er gelegen ist. Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land 
angegeben werden, in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis 
der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
4) Kann der Einladeort der umgeladenen Güter im Schiffsverkehre nicht angegeben werden, 
so ist in der Spalte „Bemerkungen“ das Fahrzeug zu bezeichnen, aus dem die Umladung statt- 
gefunden hat.
	        
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