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nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag nach
(Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern.
Über den Brief wird ein Einlieferungschein erteilt.
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden.
V Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und gegen
Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des § 39, 1 bis v maßgebend.
Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den Postauftrag
vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalter-
dienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten.
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt
die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage be-
zeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser
Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Er-
klärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest
schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn die
Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll,
am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Post-
anstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für er-
forderlich erachtet.
VI Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Einschreiben“ an den Auftrag-
geber unter Einziehung der Gebühren (s. unter X) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt.
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist als
Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so ist der Wechsel
mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Die gezahlte Wechselsumme wird dem
Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt.
VII Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht Protest erhoben
worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftrags-
formulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen.
. VIII Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vorschriften
der Abs. 1 bis 1II entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). Diese Haftung beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Postauftrag bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat,
und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber
gemäß den Vorschriften des Abs. vI eingeliefert worden ist. ·
Bis zum Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat,
haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange haftet sie für
den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser Brief von der Postanstalt
zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist.
Wiird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den eingezogenen Betrag
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
IX Werden dem unter U bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von der
Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen (1I) beigefügt, so werden
diese Aufträge, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw.
weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotestaufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der
Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die den Protest zu erheben hat.
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, III bezeichneten Art verwandt worden sind,
werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben,
auch aei der Auftraggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der Protest durch die Post erhoben
erden soll.