Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 130. 
Sp. 131. 
32 Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. 
  
Schuldentilgungs-Commission von allen ihren Verhandlungen 
genaue Kenntniß zu nehmen, und #auf die Einhaltung der 
festgesetzten Normen zu wachen haben. 
S. 15. 
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Ge- 
fahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, und 
die Einberufung der Stände durch äußere Verhältniße un- 
möglich gemacht wird, soll diesen Commissaire's die Befugniß 
zustehen, zu diesen Anleihen im Nahmen der Stände vorläufig 
ihre Zustimmung zu ertheilen. 
Sobald die Einberufung der Stände möglich wird, ist 
ihnen die ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme 
vorzulegen, um in das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen 
zu werden. - 
§.16. 
Den Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue 
Nachweisung des Standes der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse 
vorgelegt werden!. 
KC. 17. 
Die Stände haben das Recht der Zustimmung zur Ver- 
äußerung oder Verwendung allgemeiner Stiftungen in ihrer 
Substanz für andere als ihre ursprünglichen Zwecke2. 
S. 18. 
Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats- 
Domainen oder Staats-Renten zu Belohnung großer und be- 
stimmter dem Staate geleisteter Dienste erforderlich. 
8. 19. 
Die Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu 
ihrem Wirkungskreise ] gehörigen Gegenstände dem Könige ihre 
gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form 
vorzubringen. 
5. 20. 
1 Jeder einzelne Abgeordnete hat das Recht, in dieser Be- 
ziehung seine Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzu- 
1 Eine Ergänzung zu g 16 Let die 23. Verfassungsände- 
rung v. 4. Juni 1848 A. 36, abgedruckt S. 275. 276. 
2 Bal. oben zu Titel 1V § 10 und zweyte Beylage & 47.
	        
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