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herausgeschnitten, in reines siedendes Wasser gelegt und in einem sauberen Gefäße 10 Minuten gekocht.
Die dabei entstehenden Dämpfe lassen den etwa vorhandenen Geruch deutlich erkennen. Bei der Be-
guachung von Eberfleisch empfiehlt es sich, die Kochprobe erst am Tage nach der Schlachtung vor-
unehmen
Bei hochgradigen Geruchs= usw. Abweichungen ist das Fleisch als untauglich zum Genusse für
Menschen zu erklären (§ 30 Nr. 2, § 33 Nr. 16). Die Beurteilung des Fleisches bei geringgradigen
Abweichungen steht dem Tierarzte zu (§ 31).
35. Fäulnis und ähnliche Zersetzungsvorgänge, Verschimmelung.
Erfolgt die Ausweidung der Tiere nicht alsbald nach dem Eintritte des Todes, so dringen
vom Darmkanal aus Fäulniskeime in das Fleisch ein. Auch an der Oberfläche desselben kann die
Fäulnis einsetzen. Dies geschieht besonders dann, wenn das Fleisch in feuchtwarmen, dumpfen Räumen
aufbewahrt wird, ungenügend ausgeblutet ist, von kranken Tieren herrührt, oder wenn bei der Aus-
schlachtung nicht mit gehöriger Sauberkeit verfahren wurde. Fauliges Fleisch ist gekennzeichnet durch
schmutzig-graue oder grünliche Farbe, weiche, schmierige Beschaffenheit und fauligen Geruch. Die Fäulnis
kann auf die Oberfläche beschränkt oder in die Tiefe gedrungen sein. Bei der Fäulnis bilden sich
Gifte, die auch durch Kochen nicht zerstört werden.
Ein der Fäulnis ähnlicher Zersetzungsvorgang ist das Stickigwerden des Fleisches (Sticken,
Versticken, Verhitzen, stinkende saure Gärung). Derselbe tritt dann ein, wenn das lebenswarme Fleisch
derart verpackt wird, daß es nicht auskühlen kann. Solches Fleisch riecht stechend und säuerlich- faulig.
Es sieht anfänglich kupferrot, später graugrünlich aus, ist weich, mürbe und kann im Innern Gas-
blasen enthalten.
Infolge unzweckmäßiger Aufbewahrung des Fleisches kann es zur Entwickelung von Schimmel-
pilzen auf der Oberfläche desselben kommen. Die mit einem grauen Schimmelüberzuge bedeckten Fleisch-
teile sind mit einem Messer leicht entfernbar.
Liegt nur eine Verschimmelung vor, so ist der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer zu-
ständig (§ 30 Nr. 1). Die verschimmelten Teile sind als untauglich zum Genusse für Menschen zu
erklären (§ 35 Nr. 16); das übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären,
sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. Wenn Fäulnis oder ährliche Zersetzungsvor-
Laster eesgeselt sind, bleibt die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches dem Tierarzt über-
lassen (§ 31
36. Ungeborene oder totgeborene Tiere.
Im nicht ausgeschlachteten Zustande sind solche Tiere daran zu erkennen, daß 1. die
Klauen weich und abgerundet sind, 2. der Nabelring offen steht, 3. die Nabelgefäße weit geöffnet sind
und flüssiges Blut enthalten. An der etwa vorhandenen Schlachtwunde sind die Ränder nicht blutig
durchtränkt (Zeichen der scheinbaren Schlachtung).
Im ausgeschlachteten Zustande findet man 1. im Darme statt des Milchkots Darmpech;
2. im Magen kein Milchgerinsel; das Muskelfleisch schlaff, wässerig, das Fett sulzig, das Knochen-
mark rot; 4. die Lungen frauentn zusammengefallen, luftleer; sie sinken im Wasser unter.
« Der ganze Tierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu bezeichnen (§ 33 Abf. 2).
37. Natürlicher Tod und Tötung im Verenden.
Das Fleisch ist sehr blutreich, sämtliche Körperteile sind dunkelrot gefärbt, die Venen der Ein-
geweide, vor allem der Leber sowie der Unterhaut sind strotzend mit Blut gefüllt. Ist die Schnitt-
oder Stichwunde am Halse erst nach dem Tode beigebracht (scheinbare Schlachtung), so sind deren
Ränder nicht mit Blut durchtränkt.
Der ganze Tierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§ 33 Abs. 2).
Vergleiche jedoch die Bemerkung zu Nr. 38 (Notschlachtungen und Unglücksfälle).
38. Notschlachtungen und Unglücksfälle.
Gewisse Krankheiten und Zustände bei Schlachttieren lassen die schleunige Vornahme der
Schlachtung ratsam erscheinen. Solche, die Genußtauglichkeit des Fleisches nicht unter allen Um-
ständen ausschließende, häufig schnell tödlich endende oder durch Hinausschieben der Schlachtung die
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