Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 62* — 
seuche, Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten 
nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. 1 unter Cd und e); 
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet 
sind, soweit sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Fälle 
zu 1 unter Ca, d, c oder k vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungs- 
grund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Teile behoben wird. 
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; 
b) wem ie Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres 
ekundet; 
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und 
Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen 
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung 
oder Verkalkung zeigt; 
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt; 
8) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus 
cellulosae) nachgewiesen sind; 
h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken 
hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter 
II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
  
E 19. 
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen 
Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen an- 
genommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, 
wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten 
Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist; 
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine, Septicämie, 
Pan xasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nach— 
gewiesen ist; 
c) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen find; 
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zer— 
setzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von 
Organen mit Schmarotzern, die durch den Fleischgenuß auf den Menschen nicht über— 
tragen werden können (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); 
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung 
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer 
auszuschneiden und die Organe freizugeben. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach 1 unschädlich beseitigt 
werden muß, und zwar · 
A. die ganze Sendung, 
a) wenn sämtliche daraus entnommenen Stichproben (8 14 Abs. 3, 4) bei der Prüfung auf 
die Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) oder, abgesehen 
von Därmen, auf die Durchpökelung usw. (8 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 unter d) wegen 
desselben Grundes beanstandet worden sind; 
b) wenn auch nur ein Fleischstück als Hundefleisch oder als Fleisch von Einhufern (5 5 
Nr. 2) erkannt ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.