Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Jc) Aus Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, aus anderen Postsendungen im Gewichte 
bis zu 2 kg, ferner aus Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und 
Arbeitern eingeführt werden, sind Proben nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, 
aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft 
und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben 
entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, 
welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter die Verbote im § 5 Nr. 2 und 3 der 
Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund der- 
artiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schrift- 
stück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökel- 
lake oder Konservesalz eingehüllt lag. 
3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, 
Steingut, glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße 
dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, dann ge- 
trockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 
Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig wird, so 
lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung 
getroffen ist. · 
B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. 
(Vgl. §8 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahms- 
weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen: 
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr 
als zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 
Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke; 
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne 
gleichartig ist, aus jedem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke; 
c) wenn die Untersuchung infolge einer Stichprobenbeanstandung ausgedehnt werden muß, 
gemäß § 12 Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung. 
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig 
bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
Aus Postsendungen und Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die 
nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben zur Unter- 
suchung gemäß § 15 Abs. 3 ebenda nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt 
werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. » 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und 
Abstammung des Fettes, über den Namen und Wohnort des Empfängers, über Zeichen, Nummer und 
Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe 
gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder 
auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorg— 
fältig gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder 
von dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind. 
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige 
Sendung getroffen ist. 
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