Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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C. Vorprüfung zubereiteter Fette. 
(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den 
Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett"). 
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande 
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und 
Geschmack Rücksicht zu nehmen. 
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Batterienkolonien ist festzustellen, ob diese 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner Schäden der 
Verpackung), 
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse oder 
c) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen. 
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigen- 
tümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde 
Beimengungen enthält. 
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achten. 
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel- 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den 
Geschmack erkannt werden können. 
5. Ist Schimmelgeruch oder -geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von 
geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt. 
D. Beurteilung der Gleichartigkeit von Sendungen zubereiteten Fleisches. Probenentnahme 
in zweifelhaften Fällen. 
Bei Anwendung des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D ist nach folgenden Grund- 
sätzen zu verfahren: « 
d 1. Bei Verschiedenheit der Verpackung darf Gleichartigkeit einer Sendung nur angenommen 
werden: 
à) bei Fett, wenn und insoweit die Kennzeichnung gleich ist und eine äußerliche Prüfung 
des Inhalts keinen Verdacht verschiedener Fabrikation erregt, 
b) bei sonstigem Fleische, einschließlich Därmen, wenn und insoweit die Art der Kenn- 
zeichnung und eine äußerliche Prüfung des Inhalts auf eine gleiche Fabrikation 
schließen lassen. 
2. Als gleiche Kennzeichnung gilt bei Fett eine einheitliche Fabrikmarke. Neben der 
Fabrikmarke angebrachte Buchstaben und Nummern bleiben bei Beurteilung der Gleichartigkeit einer 
Sendung unberücksichtigt, soweit sich aus ihnen ein Verdacht verschiedener Fabrikation nicht ergibt. 
Fehlt ein Fabrikzeichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendung nur insoweit angenommen werden, 
als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennzeichnung keinen Verdacht verschiedener 
Fabrikation ergibt. 
3. Insoweit nach den vorstehenden Grundsätzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von 
zubereiteten Fetten wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile 
Zweifel entstehen, ist die Probenentnahme nach § 15 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen D so ein- 
zurichten, daß mindestens aus jedem dieser Teile eine Probe zum Zwecke der Vorprüfung und der 
Prüfung gemäß § 15 Abs. 3a, c und d ebenda entnommen wird. 
4. Wird bei der nach vorstehendem Absatze vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Un- 
gleichartigkeit nicht bestätigt, so hat die Auswahl der Stichproben für die weitere Prüfung nach den 
Vorschriften im § 15 Abs. 5 und 6 ebenda zu erfolgen. 
  
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