Anlage d.
Anweisung
für
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten
Abschnitte, diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt.
Erster Abschnitt.
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette.
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu
untersuchen.
J
Bei der Untersuchung auf Grund von 85 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D kommt für
die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Zur Unter—
suchung sind die beiden nachstehend unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahren anzuwenden. Der
genen it nur dann als erbracht anzusehen, wenn beide Verfahren zu einem positiven Ergebnisse
geführt haben.
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des
Pferdefettes beruht.
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das
Fett durch Ausschmelzen bei 100° oder, falls dies nicht möglich ist, durch Auskochen mit Wasser ge-
wonnen und im Zeiß-Wollnyschen Refraktometer nach der im Zweiten Abschnitt unter IIIa gegebenen
Anweisung zwischen 38 und 42° geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl auf 40% umgerechnet
den Wert 51,8 übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen.
2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des Pferdefettes beruht.
Aus Stücken von 100 bis 200 8g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische
wird das Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach
der im Zweiten Abschnitt unter IIIb gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Um-
ständen ist die Anwesenheit von Pferdefleisch als erwiesen anzusehen, wenn die Jodzahl des Fettes 70
und mehr beträgt.
II.
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D) ist
nach der folgenden Anweisung zu verfahren:
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist
zunächst auf diesen zu untersuchen. Im übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe
in allen Fällen zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf
einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel bei
der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen
mehreren Stichproben zu achten ist.