Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Anlage d. 
Anweisung 
für 
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten. 
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten 
Abschnitte, diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt. 
Erster Abschnitt. 
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen. 
J 
Bei der Untersuchung auf Grund von 85 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D kommt für 
die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Zur Unter— 
suchung sind die beiden nachstehend unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahren anzuwenden. Der 
genen it nur dann als erbracht anzusehen, wenn beide Verfahren zu einem positiven Ergebnisse 
geführt haben. 
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des 
Pferdefettes beruht. 
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das 
Fett durch Ausschmelzen bei 100° oder, falls dies nicht möglich ist, durch Auskochen mit Wasser ge- 
wonnen und im Zeiß-Wollnyschen Refraktometer nach der im Zweiten Abschnitt unter IIIa gegebenen 
Anweisung zwischen 38 und 42° geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl auf 40% umgerechnet 
den Wert 51,8 übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen. 
2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des Pferdefettes beruht. 
Aus Stücken von 100 bis 200 8g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische 
wird das Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach 
der im Zweiten Abschnitt unter IIIb gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Um- 
ständen ist die Anwesenheit von Pferdefleisch als erwiesen anzusehen, wenn die Jodzahl des Fettes 70 
und mehr beträgt. 
II. 
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D) ist 
nach der folgenden Anweisung zu verfahren: 
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist 
zunächst auf diesen zu untersuchen. Im übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe 
in allen Fällen zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf 
einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel bei 
der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen 
mehreren Stichproben zu achten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.