Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 89* — 
Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen oder Farbstoff- 
zubereitungen behandelt zu betrachten. 
III. 
Die Untersuchung von Pökelfleisch auf Kochsalz (vgl. auch Anlage a 8 13 Abs. 2) hat nach 
folgender Anweisung zu erfolgen: 
28 Fleisch werden mit 2g chlorfreiem Seesand und 2 bis 3 cem Wasser in einer Porzellan- 
schale zu einem gleichmäßigen Brei zerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen 
Maßkolben von 110 cem Inhalt gespült, der über der 100 cem-Marke noch einen Steigraum von 
mindestens 10 cem hat. Darauf wird zu der Mischung Wasser hinzugefügt, bis die 100 cem-Marke 
erreicht ist. Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durchgeschüttelt ist, 10 Minuten 
lang in kochendes Wasser. Hierbei gerinnt das Eiweiß, und die Flüssigkeit wird fast farblos. Nun- 
mehr wird der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durch- 
geschüttelt und filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 25 cem, wenn nötig, mit 
Natronlauge unter Anwendung von Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Flüssig- 
keit wird nach Zusatz von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch 
Titrieren mit 1/10 Normal-Silbernitratlösung der Kochsalzgehalt ermittelt. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten 
Tierarzte schriftlich mitzuteilen. 
Zweiter Abschnitt. 
Untersuchung von zubereiteten Fetten. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
ter chaoben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen. 
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der 
im folgenden unter I angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter à bis d der Aus- 
führungsbestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Unter- 
suchung des Fettes abzusehen. 
Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen 
und für sich zu untersuchen. 
I. Allgemeine Gesichtspunkte. 
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung 
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, 
Konsistenz, Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 
Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche 
Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält. « 
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen, sauer-fauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind 
hierzu vorher zu schmelzen. . 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel— 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack 
erkannt werden können. 
Ist ein ranziger Geruch oder Geschmack festgestellt, so ist die Bestimmung des Säuregrads 
gemäß III unter h dieses Abschnitts auszuführen. 
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des Gesetzes 
vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, (Reichs- 
Gesetzbl. 1897 S. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der 
Untersuchung geschieht gemäß III unter d, yF dieses Abschnitts. 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.