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3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollnyschen Refrakto-
meter unter Verwendung des gewöhnlichen Thermometers auszuführen. Die Ausführung der refrakto-
metrischen Prüfung geschieht gemäß III unter a dieses Abschnitts.
4. Soweit nicht auf Grund der Untersuchungen nach 1 bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist
in Ausführung des § 15 Abs. 3 unter b der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen:
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;
b) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl.
S. 475) fällt;
* 2 einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe
enthält.
Die Untersuchungen unter a und b sind nach den nachstehend unter III aufgestellten Bestim-
mungen auszuführen. In den Fällen des § 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D hat sich jedoch
die Ausdehnung der Untersuchung zunächst nur auf dasjenige Bestimmungsverfahren zu beschränken,
welches zu der Beanstandung geführt hat; soweit sich hiernach ein Verdacht nicht ergibt, bedarf es
einer weiteren Untersuchung über die Stichprobenuntersuchung hinaus nicht.
Liegt ein bestimmter Verdacht vor, daß Fette, welche unter einer für Pflanzenfette üblichen
Bezeichnung oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden, unter das Gesetz, betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 fallen, so sind diese Fette einer Untersuchung
gemäß III zu unterziehen.
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachstehend unter II gegebenen Anweisung.
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorstehend angeführten Prüfungen richtet
sich nach dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D.
II. Antersuchung der Tette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze.
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen
Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung
ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des
Falles tunlichst auf einen Wechsel bei der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei
den aus einer Sendung entnommenen Stichproben zu achten ist.
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.
50 g Fett werden in einem Erlenmeyerkolben von 250 cem Inhalt auf dem Wasserbade ge-
schmolzen und mit 30 cem Wasser von etwa 50° und 0,, ccm Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1/1
eine halbe Minute lang kräftig durchgeschüttelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wasser-
bad erwärmt, bis sich die wässerige Flüssigkeit abgeschieden hat. Die Flüssigkeit wird durch Filtration
von dem Fette getrennt. 25 cem des Filtrats werden nach Ziffer II 1 des Ersten Abschnitts weiter
behandelt.
nl Fett, in welchem Borsäure nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus-
führungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Borsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten.
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung
Formaldehyd abgeben.
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 550 cem Inhalt mit 50 cem Wasser und 10 cem
25prozentiger Phosphorsäure versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man
unter Einleiten eines Wasserdampfstroms 50 cem Flüssigkeit ab. Das filtrierte Destillat ist nach
Ziffer II 2 des Ersten Abschnitts weiter zu behandeln. . *-—
Durch den positiven Ausfall der Quecksilberchloridreaktion ist der Nachweis des Formaldehyds
erbracht. ·
ch Fett, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der
Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die bei ihrer Ver-
wendung Formaldehyd abgeben, behandelt zu betrachten.