Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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wird diese auf Schwefel untersucht. Zu dem Zwecke wird der abfiltrierte und gewaschene Bodensatz 
nach den im Ersten Abschnitt unter II3b gegebenen Bestimmungen weiter behandelt. 
5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler 
versehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang 
strömender Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat 
ohne Rücksicht auf eine etwa vorhandene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion 
versetzt. Nach dem Absetzen und Abfiltrieren wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platin- 
tiegel gegeben und alsdann nach der Vorschrift im Ersten Abschnitt unter II 4 weiter behandelt. 
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Fluorwasserstoff nachgewiesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D §55 Nr. 3 als mit Fluorwasserstoff oder dessen Salzen behandelt zu 
betrachten. 
6. Nachweis von Salizylsäure und deren Verbindungen. 
Man mischt in einem Probierröhrchen 4 cem Alkohol von 20 Volumprozent mit 2 bis 3 Tropfen 
einer frisch bereiteten O0,05öprozentigen Eisenchloridlösung, fügt 2 cem geschmolzenes Fett hinzu und 
mischt die Flüssigkeiten, indem man das mit dem Daumen verschlossene Probierröhrchen 40 bis 50 Mal 
umschüttelt. Bei Gegenwart von Salizylsäure färbt sich die untere Schicht violett. 
Fett, in welchem nach dieser Vorschrift Salizylsäure nachgewiesen ist, ist im Sinne der Aus- 
N]mge D §5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu 
betrachten. 
7. Nachweis von fremden Farbstoffen. 
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes 
(509) in absolutem Alkohol (75 cem) in der Wärme. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die unter 
Umschütteln im Eis abgekühlte und filtrierte alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt. 
Die alkoholische Lösung ist in einem Probierrohre von 18 bis 20 mm Weite im durchfallenden Lichte 
zu beobachten. 
Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 5 g Fett in 10 cem Ather oder Petroleumäther 
gelöst. Die Hälfte der Lösung wird in einem Probierröhrchen mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen 
Gewicht 1,124, die andere Hälfte der Lösung mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 119 kräftig 
durchgeschüttelt. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht 
deutlich rot gefärbt. 
Fett, in welchem nach vorstehenden Vorschriften fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen D § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen behandelt zu betrachten. 
  
III. Antersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Anverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob sie den 
Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen. 
Zu diesem Zwecke sind, soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehen sind, die Verfahren 
der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund 
des §. 12 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. April 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde. 
Beiei allen tierischen Fetten, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett (z. B. bei Schmalz, 
Talg und Oleomargarin), ist in allen Fällen außer der Bestimmung des Brechungsvermögens (a) die 
Prüfung auf Pflanzenöle nach den nachstehenden Vorschriften unter d, & oder und e auszuführen, 
bei Schmalz auch die Prüfung nach c; dagegen hat die Prüfung unter g nur in dem dort angegebenen 
Umfange, die Bestimmung der Verseifungszahl (1), bei mindestens je einer Probe einer Sendung und 
die Bestimmung der Jodzahl (b), abgesehen von besonderen Verdachtsfällen, nur dann zu erfolgen, 
wenn bei 40° die Refraktometerzahl: . 
a) von Schmalz außerhalb der Grenzen 48,5 bis 51,5 
b) von Talg außerhalb der Grenzen 45/0 bis 48,5 
liedt c) von Oleomargarin außerhalb der Grenzen 46 bis 50 
iegt.
	        
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