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4. Statistit.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. März d. J. beschlossen, der nachstehend abgedruckten
Anderung des § 44 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Waren-
verkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 18. März 1909.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Wermuth.
Anderung des § 44 der Jusführungsbestimmungen zum Gesetze, betressend die Statistin des
Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906.
Jetzige Fassung
Künftige Fassung
8 44.
Befreiungen.
(1) Von der Verpflichtung zur An-
meldung sind ausgenommen:
a bis 8.
Zister (2).
unverändert;
— — —
t) folgende in den Zollausschlüssen oder Freibezirken ent.
standene und von dort unmittelbar eingehende Abfälle:
1. Lumpen aus Zeugstoffen, die von unbrauchbar gewordenen
Umschließungen stammen oder von Unratplätzen zusammen-
gesucht sind;
2. Brennholz, das durch Zerkleinerung von als Umschließung
gebrauchten Kisten gewonnen ist;
3. zollfreie Abfälle aus den in den Zollausschlüssen und Frei-
bezirken belegenen Werkstätten und gewerblichen Betrieben;
u) aus dem Auslande zurückkommende, dort unabgesetzt ge-
bliebene deutsche Tageszeitungen und Zeitschriften;
V) das den Waren zu ihrer Erhaltung auf dem Transport
beigegebene Eis;
w) Weihnachtsparete für die Kadetten und Schiffsjungen der
Schulschiffe des deutschen Schulschiff-Vereins;
X) die zur Unterstützung Notleidender bestimmten Gebrauchs-
und Verzehrungsgegenstände, die im Wege öffentlicher Sammlungen
aufgebracht worden sind und keine Handelsware darstellen.
unverändert.
Ziffer (3). Der Reichskanzler wird ermächtigt, in besonderen
Fällen vorübergehend Befreiungen und Erleichterungen hinsichtlich
der Anmeldepflicht zuzugestehen.