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Sechster Titel.
Betriebsabweichungen und Verschlußverletzungen.
5 132.
(1) Die Anderung des angemeldeten Betriebs ist zulässig, wenn sie vom Brennereibesitzer I. Betriebs-
vor ihrer Ausführung unter Angabe von Tag und Stunde der Eintragung im Betriebsplan wweichungen.
vermerkt und gleichzeitig dem Oberkontrolleur und der Hebestelle schriftlich angezeigt wird. Das-
selbe gilt, wenn die für die Brennerei maßgebende Einmaischungs= oder Brennfrist nur an ein-
zelnen Tagen ausgedehnt werden soll.
(2) Macht die angezeigte Anderung eine Steuernacherhebung erforderlich, so hat die Hebe-
stelle, im übrigen hat der Oberkontrolleur das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Zur Erleichterung der Steueraufsicht kann der Oberkontrolleur anordnen, daß für den
witeren Betrieh ein neuer Betriebsplan eingereicht und der abgeänderte Plan außer Kraft ge-
etzt wird.
g 133.
Soll im Falle des § 92 Abs. 2 der Brennereibetrieb auf mehr als drei Tage eingestellt
oder soll eine betriebslose Zwischenzeit von geringerer Dauer zu einer mehr als dreitägigen Pause
ausgedehnt werden, so ist dies vom Brennereibesitzer alsbald dem Oberkontrolleur anzuzeigen.
[Die §§ 134 bis 138 sind weggefallen.)]
g 139.
Wird während der Betriebszeit ein im § 55 bezeichneter Geräteteil oder ein gemäß II. Verschlaßver-
85 55 bis 64, 66 und § 72 Abs. 2 angelegter Verschluß verletzt oder schadhaft, so hat der letzungen während
Brennereibesitzer dies sofort im Betriebsplan unter Angabe von Tag und Stunde des Eintritts der Berriebszeit.
oder der Entdeckung zu vermerken und binnen 24 Stunden dem Oberkontrolleur und der Hebe. 1. Anzeige.
stelle Anzeige zu erstatten und anzugeben, ob durch die Verletzung ein Zugang zum Alkohol
ermöglicht worden ist.
8 140.
(1) Ist durch die Verletzung eines Geräteteils oder eines Verschlusses ein Zugang zum 2. Fejlsiellung
Alkohol ermöglicht, so ist sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens binnen 24 Stunden, von Verletungen,
der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle zu ermitteln. durd 2 unchr
(2) Gleichzeitig sind verletzte oder mangelhafte Verschlüsse zu erneuern. Ist dies nicht ermöglicht ist.
angängig und läßt sich auch ein vorläufiger Verschluß von hinreichender Sicherheit nicht anbringen,
so bestimmt der Oberkontrolleur nach dem Antrag des Brennereibesitzers, ob einstweilen der
Brennereibetrieb eingestellt oder die Brennerei abgefunden werden soll. Die Abfindung erfolgt
in der Weise, daß die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols festgesetzt
wird (§8 322 bis 324).
(3) Ferner ist zu ermitteln, wann der Zugang zum Alkohol entstanden sowie ob und wieviel
Branntwein verloren gegangen oder entnommen ist. Erforderlichenfalls ist der unabgefertigte
Branntwein abzunehmen (§ 144) oder die in ihm enthaltene Alkoholmenge gemäß § 145 Abs. 2
zu ermitteln. Die entstandene Verhandlung ist dem Hauptamt vorzulegen.
8 141.
() Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens 8. Fesisetzung der
wegen Hinterziehung der Verbrauchsabgabe vorliegt, so bestimmt das Hauptamt unter Berück. zur Absertigung
sichtigung der Art des Vetriebs, der verwendeten Rohstoffe und der bisherigen Alkoholausbeute -
die Alkoholmenge, welche für den Zeitraum von der letzten Abnahme vor der Verschlußverletzung Alkohotmenge.
bis zu der Feststellung der Verschlußverletzung mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist.
Etwaige Fehlmengen sind zu versteuern.
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