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* Muster 23 aufzustellen und spätestens am achten Tage nach Ablauf des Monats der vorgesetzten
Deioeektivbehörde einzureichen.
(2) Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktivbehörde erteilten Scheine ist mit
zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C usw. In der Nach-
weisung A sind die Schlußsummen aller Nachweisungen und der Betrag der im Rechnungsmonat
aufgerechneten Kontingentswerte (S 160 a) zusammenzustellen und aufzurechnen. Die llber-
einstimmung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und der Reichssteucrübersicht ist von dem
mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen.
8 160.
9. Löschung Bei der Direktivbehörde ist die Aufrechnung der Nachweisungen zu prũfen und davon
der oingent= Überzeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung 4 mit der Reichssteuerübersicht
· übereinstimmt. Sodann werden die in der Nachweisung A verzeichneten Scheine im Kontingent-
scheinbuche gelöscht und die übrigen Nachweisungen zu dem gleichen Zwecke den betreffenden
Direktivbehörden übersandt.
8 160a.
10. Aufrechnung (1) Der Antrag auf Aufrechnung des Kontingentswerts ist vor Eröffnung des ersten Betriebs
des Kontingenle- innerhalb des Betriebsjahrs entweder für das Betriebsjahr oder ein= für allemal bei der Hebe-
« stelle schriftlich zu stellen und muß die Verpflichtung enthalten, den gesamten in der Brennerei
erzeugten Branntwein zum höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen und bis zur Erfüllung des
Kontingents auf dieses anrechnen zu lassen. Der Antrag darf nur für den Schluß eines Be-
triebsjahrs widerrufen werden.
(2) Die Aufrechnung des Kontingentswerts ist auch zulässig, bevor im Betriebsjahr eine
Branntweinabnahme stattgefunden hat.
(3) Die Hebestelle hat über die Brennereien des Bezirkes, auf welche das Aufrechnungs-
a##. verfahren Anwendung findet, ein Kontingentswert--Aufrechnungsbuch nach Muster 23 a zu führen.
(4) Uber die Aufrechnung von Kontingentswert zur Begleichung von Betriebsauflage hat
der Brennereibesitzer innerhalb der Zahlungsfrist der Hebestelle eine Aufrechnungsbestätigung nach
2V Muster 230 zu übergeben.
A -
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z (5) Ergibt sich am Schlusse des Betriebsjahrs oder, wenn der Brennereibesitzer vorher erklärt,
daß der Jahresbetrieb beendigt sei, am Schlusse des Betriebs, daß der Kontingentswert des er-
zeugten Branntweins durch die Aufrechnungen noch nicht erschöpft ist, so sind über den Rest-
betrag Kontingentscheine zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 154 ff. finden entsprechende An-
wendung mit der Maßgabe, daß den Nachweisungen über beantragte Kontingentscheine das
Kontingentswert-Aufrechnungsbuch oder Auszüge aus diesem beizufügen sind. Als Tag der Ab-
fertigung ist in die Nachweisungen der Tag der letzten Abfertigung einzutragen.
[Die §§ 161 bis 171 sind weggefallen.)
* 172.
V. —Wi:: Die allgemeine Betriebsauflage beträgt ohne Rücksicht auf die Betriebsweise der Brennerei:
’. für die Jahreserzeugung
srelge e bis zu 50 Hektoliter 4% Mark,
a) Allgemeine Ve- über 50 bis 100 - „f66%
triebsanflage. 9 100 150 - H, oo -
- 150 2 200 - 5,50 -
200 300 600.
. 300 400 66
400 600 70%
600 800 - 7,.·-o
-800-1000- 8,0o.
-1000-1200 8,w-