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Bekanutmachung,
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt S. 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis derjenigen
ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur RKategorie der Rebe nicht ge-
hörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den bei der
internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, daß
unter 9. Schweiz (Absatz 2 für den Grenzverkehr mit dem Großherzogtume Baden):
die Nebenzollämter Thayngen und Dörflingen
hinzutreten.
Berlin, den 18. März 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
6. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaussichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 21. Dezember 1908 bestimme ich auf Grund
des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landes-
regierungen, daß bis auf weiteres der Krankenunterstützungsverein für Beamte und Anwärter der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in Dresden, obgleich er seinen Geschäftsbetrieb über das
Gebiet des Königreichs Sachsen hinaus erstreckt, durch die Königlich Sächsische Landesbehörde
beaufsichtigt wird. "
Berlin, den 20. März 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
7. Zoll- und Steuer wesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. März 1909 die nachstehende Anderung der
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze beschlossen:
Hinter § 78 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze werden unter
Wegfall der Bestimmung im Abs. 2 dieses Paragraphen folgende Bestimmungen eingestellt:
78a .
Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer dc des Reichsstempelgesetzes be-
zeichneten Art ist bei im Inland ausgestellten Ladescheinen der Frachturkunden-
stempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins zu verwenden, die