7) für ondere
ewerbliche
rennereien.
2. Ermäßigung
— 1000 —
(2) Für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats, aus denen, wenn
auch nur zeitweise, Hefe gewonnen worden ist, erhöht sich die besondere Betriebsauflage um
3 Mark für das Hektoliter Alkohol.
(8) Geht eine der im Abs. 1 unter c bezeichneten Brennereien zur Erzeugung von Hefe über,
so wird außerdem von dem betreffenden Betriebsjahr ab die von der bisherigen besonderen
Brennsteuer befreit gewesene Alkoholmenge um die Hälfte gekürzt.
[6 175 ist weggefallen.]
* 175a.
In den gewerblichen Brennereien ohne Rübenstoff= und Zellstoffverarbeitung wird unab-
hängig von der allgemeinen Betriebsauflage eine besondere Betriebsauflage erhoben; diese beträgt
für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats,
a) aus denen keine Hefe gewonnen worden ist. . . 4 Mark,
b) aus denen, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen worden ist 7.
für das Hektoliter Alkohol.
§6 175b.
;(1) Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien wird ohne
der Betsiebsaul Rücksicht auf die Betriebsweise die allgemeine und, soweit eine besondere Betriebsauflage in
u) ohne Rũcksicht
auf die Betriebs-
weise der
Brennerei.
I.) für Korn-
brennerecien.
Frage kommt, auch diese ermäßigt, und zwar:
. 2) für Brennereien, die im Betriebsjahr mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hekto-
liter Alkohol erzeugen, auf ein Zehntel,
hb) für Brennereien, die im Betriebsjahr mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hek-
toliter Alkohol erzeugen, auf zwei Zehntel,
c) für Brennereien, die im Betriebsjahr mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hek-
toliter Alkohol erzeugen, auf drei Zehntel,
4) für Brennereien, die im Betriebsjahr mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hek-
toliter Alkohol erzeugen, auf acht Zehntel
der nach den §§ 172 bis 175a sich ergebenden Sätze.
(2) Wird die Ermäßigung der Betriebsauflage beansprucht, so hat der Brennereibesitzer all-
jährlich schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, daß er in einem Betriebsjahr nicht
mehr als 50 oder 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Alkohol herstellen wolle und daß ihm die
Folgen der Überschreitung dieser Mengen bekannt seien.
(3) Der der Erklärung des Brennereibesitzers entsprechende Auflagesatz ist bis zur Erfüllung
der angegebenen Jahresmenge anzuwenden. Wird diese Jahresmenge überschritten, so ist der
nächsthöhere ermäßigte oder der volle Auflagesatz auch auf die bereits abgefertigten Alkohol-
mengen anzuwenden. Bleibt die tatsächliche Jahreserzeugung hinter der erklärten so weit zurück,
daß der ihr entsprechende Auflagesatz niedriger ist als der angewendete, so wird der zu viel
erhobene Betrag auf Anordnung der Direktiobehörde erstattet.
§& 175c.
(1) Für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlichen und
gewerblichen Vrennereien, die während des ganzen Betriebsjahrs ausschließlich Roggen, Weizen,
Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und im Betriebsjahr mehr als 300, aber nicht mehr
als 600 Hektoliter Alkohol erzeugen, wird die allgemeine und, soweit eine besondere Betriebs.
auflage in Frage kommt, auch diese auf acht Zehntel der nach den §9§ 172 bis 175a sich er-
gebenden Sätze ermäßigt.
(2) Wird die Ermäßigung der Betriebsauflage beansprucht, so hat der Brennereibesitzer ein
für allemal oder für das Betriebsjahr schriftlich zu erklären, daß er ausschließlich Roggen,
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und in einem Betriebsjahr nicht mehr als