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statt, so ist der Stand der Zählwerke, wie er bei der Eröffnung des Betriebs bestanden hat, zu
übertragen.
8 187.
(1) Die gemäß § 186 ermittelten Fehlmengen können von den Abfertigungsbeamten bis zu
1 vom Hundert des Sollbestandes steuerfrei gelassen werden, sofern der Alkoholverlust lediglich
auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen ist.
(2) In anderen Fällen kann das Hauptamt die Fehlmenge steuerfrei lassen, wenn eine
Entnahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint.
(3) Wird vom Hauptamt eine Fehlmenge für steuerpflichtig erklärt, so ist diese im Abnahme-
buch unter einer besonderen Nummer, gegebenenfalls unter Anschreibung auf das Kontingent
und die von der Vergällungspflicht befreite Alkoholmenge (§ 153 Abs. 2), einzutragen und die
Eintragung mit der Entscheidung des Hauptamts zu belegen.
- §188.
(1)DieDirektivbehördekanngeftatten,daßdererzeugteBranntwein,sofernetalsdet
Vergällungspflicht nicht unterliegend abgefertigt werden darf, ohne Vorführung nach der Anzeige
der Meßuhr versteuert wird. Der Brennereibesitzer darf dann über den Branntwein sofort nach
dessen Erzeugung frei verfügen. Soll ein Teil des Branntweins unter Abstandnahme von der
Erhebung der Verbrauchsabgabe unter amtliche Uberwachung gestellt werden, so ist dieser bis
zur Abnahme gemäß § 183 aufzubewahren.
(2: Zu jedem Abnahmetage hat der Brennereibesitzer außer den sonstigen Abfertigungs-
anträgen eine Anmeldung zur Versteuerung einzureichen. Die Abfertigungsbeamten haben in
der Versteuerungsanmeldung die seit der vorhergegangenen Abnahme durch die Meßuhr
eflossene Alkoholmenge festzustellen und, erforderlichenfalls nach Absetzung der unter amtliche
berwachung genommenen Alkoholmengen, als steuerpflichtig einzutragen. Für den durch
Pere#stung oder gewöhnliche Leckage entstehenden Alkoholverlust wird ein Nachlaß nicht
gewährt.
(3) Die Direktivbehörde kann auch dann von der Vorführung absehen, wenn der Brannt-
wein von der Meßuhr durch eine steuersichere Rohrleitung unmittelbar in ein Lager oder in eine
Reinigungsanstalt übergeführt wird. In diesem Falle ist zu jedem Abnahmetag eine Anmeldung
zum Lager oder zur Reinigungsanstalt abzugeben.
5 189.
Wird in einer Brennerei mit Alkoholmesser der gesamte Branntwein zur Versteuerung
nach der Anzeige der Me##uhr angemeldet, so kann der erste Abfertigungsbeamte die Abnahme
allein bewirken. Wird der Branntwein in der Regel nach der Angabe der Meßuhr versteuert,
so kann das Hauptamt anordnen, daß der Brennereibesitzer an bestimmten Tagen eine Anmeldung
zur Versteuerung einzureichen hat; die Abnahmen können alsdann an beliebigen Tagen vorge-
nommen werden.
8 100.
(1) Tritt eine Störung im Gange der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies sofort
im Meßuhrbuche zu vermerken und nach Vorschrift des § 139 Anzeige zu erstatten. Eine Offnung
der Meßuhr hat er zu unterlassen.
(2, Auf die Feststellung des Sachverhalts und die Festsetzung der zur Abfertigung vorzu-
führenden Alkoholmenge finden die 8§ 140 und 141 entsprechend Anwendung. Zwecks Beseitigung
der Störung ist nach § 15 der Meßuhrordnung zu verfahren.
8 191.
Der im Einsetzkasten des Alkoholmessers (§ 206) vorgefundene sowie der aus der Meß-
uhr oder der Vorlage bei ihrer Reinigung entnommene Branntwein ist, soweit er nicht zur
10. Behandlung
der Fehlmengen.
11. Abnahme
durch Ab-
rechnung.
12. Abnahme
durch einen
Beamten.
13. Störungen
der Meßuhr.
14. Branntwein
aus dem Einietz-
kasten usw.