Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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statt, so ist der Stand der Zählwerke, wie er bei der Eröffnung des Betriebs bestanden hat, zu 
übertragen. 
8 187. 
(1) Die gemäß § 186 ermittelten Fehlmengen können von den Abfertigungsbeamten bis zu 
1 vom Hundert des Sollbestandes steuerfrei gelassen werden, sofern der Alkoholverlust lediglich 
auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen ist. 
(2) In anderen Fällen kann das Hauptamt die Fehlmenge steuerfrei lassen, wenn eine 
Entnahme von Branntwein ausgeschlossen erscheint. 
(3) Wird vom Hauptamt eine Fehlmenge für steuerpflichtig erklärt, so ist diese im Abnahme- 
buch unter einer besonderen Nummer, gegebenenfalls unter Anschreibung auf das Kontingent 
und die von der Vergällungspflicht befreite Alkoholmenge (§ 153 Abs. 2), einzutragen und die 
Eintragung mit der Entscheidung des Hauptamts zu belegen. 
- §188. 
(1)DieDirektivbehördekanngeftatten,daßdererzeugteBranntwein,sofernetalsdet 
Vergällungspflicht nicht unterliegend abgefertigt werden darf, ohne Vorführung nach der Anzeige 
der Meßuhr versteuert wird. Der Brennereibesitzer darf dann über den Branntwein sofort nach 
dessen Erzeugung frei verfügen. Soll ein Teil des Branntweins unter Abstandnahme von der 
Erhebung der Verbrauchsabgabe unter amtliche Uberwachung gestellt werden, so ist dieser bis 
zur Abnahme gemäß § 183 aufzubewahren. 
(2: Zu jedem Abnahmetage hat der Brennereibesitzer außer den sonstigen Abfertigungs- 
anträgen eine Anmeldung zur Versteuerung einzureichen. Die Abfertigungsbeamten haben in 
der Versteuerungsanmeldung die seit der vorhergegangenen Abnahme durch die Meßuhr 
eflossene Alkoholmenge festzustellen und, erforderlichenfalls nach Absetzung der unter amtliche 
berwachung genommenen Alkoholmengen, als steuerpflichtig einzutragen. Für den durch 
Pere#stung oder gewöhnliche Leckage entstehenden Alkoholverlust wird ein Nachlaß nicht 
gewährt. 
(3) Die Direktivbehörde kann auch dann von der Vorführung absehen, wenn der Brannt- 
wein von der Meßuhr durch eine steuersichere Rohrleitung unmittelbar in ein Lager oder in eine 
Reinigungsanstalt übergeführt wird. In diesem Falle ist zu jedem Abnahmetag eine Anmeldung 
zum Lager oder zur Reinigungsanstalt abzugeben. 
5 189. 
Wird in einer Brennerei mit Alkoholmesser der gesamte Branntwein zur Versteuerung 
nach der Anzeige der Me##uhr angemeldet, so kann der erste Abfertigungsbeamte die Abnahme 
allein bewirken. Wird der Branntwein in der Regel nach der Angabe der Meßuhr versteuert, 
so kann das Hauptamt anordnen, daß der Brennereibesitzer an bestimmten Tagen eine Anmeldung 
zur Versteuerung einzureichen hat; die Abnahmen können alsdann an beliebigen Tagen vorge- 
nommen werden. 
8 100. 
(1) Tritt eine Störung im Gange der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies sofort 
im Meßuhrbuche zu vermerken und nach Vorschrift des § 139 Anzeige zu erstatten. Eine Offnung 
der Meßuhr hat er zu unterlassen. 
(2, Auf die Feststellung des Sachverhalts und die Festsetzung der zur Abfertigung vorzu- 
führenden Alkoholmenge finden die 8§ 140 und 141 entsprechend Anwendung. Zwecks Beseitigung 
der Störung ist nach § 15 der Meßuhrordnung zu verfahren. 
8 191. 
Der im Einsetzkasten des Alkoholmessers (§ 206) vorgefundene sowie der aus der Meß- 
uhr oder der Vorlage bei ihrer Reinigung entnommene Branntwein ist, soweit er nicht zur 
10. Behandlung 
der Fehlmengen. 
11. Abnahme 
durch Ab- 
rechnung. 
12. Abnahme 
durch einen 
Beamten. 
13. Störungen 
der Meßuhr. 
14. Branntwein 
aus dem Einietz- 
kasten usw.
	        
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