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(2) Die Höhe des Schwundsatzes ist auf Grund von Probebremen festzusetzen; die Probe-
brennen sind tunlichst nicht als erster Abtrieb nach einer durch Auskochen mit Wasser usw. be-
wirkten Neinigung des Brenn= oder Wiengeräts vorzunehmen. Auf Antrag des Brennereibesitzers
kann von den Probebrennen abgesehen und der Schwundnachlaß je nach der Einrichtung und
der Betriebsweise der Brennerei bis auf 2 vom Hundert festgesetzt werden.
(63) Wenn besondere Umstände, z. B. wesentliche Anderungen an den Brenngeräten, dazu
Anlaß geben, ist die Angemessenheit des bewilligten Schwundsatzes von neuem zu prüfen und der
Schwundsatz nötigenfalls anderweit festzusetzen.
(4) Sofern nicht das Hauptamt einen anderen Zeitpunkt bestimmt, wird der zuerst bewilligte
Schwundsatz vom Tage des Einganges des Antrags, der abgeänderte Schwundsatz vom Tage
seiner Festsetzung ab angewendet.
W 197.
(1) Die zur Ermittelung des Schwundes erforderlichen Probebrennen sind dauernd, und zwar b. Probebrennen.
Tiacht durch zwei Beamte, zu überwachen. Der Brennereibesitzer hat den Probebrennen bei-
zuwohnen.
() Zu den Probebrennen ist nur solcher Rohbranntwein zu verwenden, welcher in der
Brennerei erzeugt ist. Stoffe, die das Ergebnis des Probebrennens nicht beeinflussen, wie z. B.
Kümmelkörner, dürfen zugesetzt werden. ,-
(3) Es ist darauf zu achten, daß der Rohbranntwein vollständig in das zum Wienen be-
nutzte Gerät übergeführt und abgetrieben sowie daß das gewonnene Erzeugnis ohne Verlust auf-
gefangen wird. Es ist ferner darauf zu sehen, daß der Abtrieb ordnungsmäßig und insbesondere
nicht übereilt erfolgt sowie daß das Kühlwasser tunlichst kalt erhalten wird.
(4) Jede eine Minderung der Alkoholausbeute beim Probebrennen bezweckende Handlung ist
verboten. Werden derartige Handlungen vorgenommen, so ist das Probebrennen einzustellen und
dem Hauptamt Anzeige zu erstatten.
(5) Der Abtrieb ist als beendet anzusehen, wenn eine Probe der ablaufenden Flüssigkeit
nach dem Lutterprober nicht mehr als 1 Gewichtsprozent wahrer Alkoholstärke besitzt.
(6) Die zum Feinbrand zu verwendende und die durch den Feinbrand gewonnene Alkohol-
menge sind nach Maßgabe der Alkoholermittelungsordnung festzustellen. Der durch Vergleichung
dieser Mengen ermittelte Schwund ist in Hundertteile der abgetriebenen Alkoholmenge umzurechnen.
Die Umrechnung erfolgt bis auf zwei Dezimalstellen; das Ergebnis ist sodann auf eine Dezimal-
stelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 ent-
hält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird.
(7) Über den Verlauf des Probebrennens ist eine Verhandlung aufzunehmen.
5 198.
(1) Die Entscheidung über die Bewilligung des Schwundnachlasses und über die Höhe des e. Gewährung
Schwundsatzes steht dem Hauptamt zu, wenn der Brennereibesitzer sich verpflichtet, den gesamten des Schwund-
in der Brennerei gewonnenen Rohbranntwein dem Feinbrand zu unterziehen und ihn vorbehaltlich geilssten durch
der Befugnis nach Abs. 4 zu versteuern. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist durch weitere da Hauptamt.
Maßregeln zu sichern.
(2) Das Hauptamt kann den Feinbrand unter ständige Aufsicht stellen oder anordnen, daß
der Brennereibesitzer über die dem Feinbrand unterzogenen und die dadurch gewonnenen Alkohol=
mengen Anschreibungen zu führen hat.
(3) Bei der Abnahme ist der Rohbranntwein in der Versteuerungsanmeldung als zum Fein-
brand bestimmt anzumelden und, sofern nicht die Abfertigung gemäß § 188 Abs. 1 erlassen ist,
nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer zur weiteren Verarbeitung zu überlassen. Der
Schwundnachlaß ist nach dem festgesetzten Vergütungssatze von der abgenommenen Alkoholmenge
zu berechnen und von dieser abzuziehen.
(41) Auf Antrag des Brennereibesitzers kann der durch den Feinbrand gewonnene Branntwein
bei den Abnahmen bis zur Höhe der jedesmal zu versteuernden Alkoholmenge wieder unter